Registrierungspflichten für Onlinehändler: ElektroG und Batterierecht
Wer Elektrogeräte oder Batterien verkauft, braucht drei getrennte Registrierungen bei zwei Behörden, jeweils vor dem ersten Verkauf. Seit Oktober 2025 gilt im Batterierecht zudem nicht mehr das Batteriegesetz, sondern das Batterierecht-Durchführungsgesetz.
14 Minuten Lesezeit · Stand: 18.07.2026 · 10 Quellen
Auf einen Blick
- · Die Registrierung bei der stiftung ear muss vor dem Inverkehrbringen abgeschlossen sein. Eine nachträgliche Registrierung heilt den Verstoß nicht rückwirkend. Die Bearbeitung dauert nach Angaben der Behörde in der Regel zwei bis vier Wochen.
- · Die WEEE-Registrierungsnummer ist nach § 6 Abs. 3 ElektroG beim Anbieten und auf Rechnungen anzugeben. Im Onlineshop heißt das im Standardfall: auf der Produktdetailseite, nicht nur im Impressum.
- · Elektrogeräte und Batterien sind zwei getrennte Registrierungen bei derselben Behörde. Die Verpackungsregistrierung in LUCID läuft über die Zentrale Stelle Verpackungsregister und ist eine dritte, davon unabhängige Pflicht.
- · Das Batteriegesetz ist überholt. Seit dem 7. Oktober 2025 gilt das Batterierecht-Durchführungsgesetz zur EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542. Seit dem 1. Januar 2026 setzt die Registrierung die Zuordnung zu einer Organisation für Herstellerverantwortung voraus.
- · Der Bußgeldrahmen reicht nach § 45 ElektroG bis 100.000 Euro und nach § 60 BattDG in den schwersten Fällen bis 500.000 Euro. Hinzu kommen faktisches Vertriebsverbot, Marktplatzsperrungen und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Drei Register, zwei Behörden: die Ausgangslage
Onlinehändler unterliegen in Deutschland gleich mehreren Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung. Für Elektro- und Elektronikgeräte gilt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Für Batterien gilt seit Oktober 2025 das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), das die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 im nationalen Recht flankiert. Für Verpackungen gilt das Verpackungsgesetz. Jedes dieser Systeme kennt eine eigene Registrierungspflicht.
Zuständig sind zwei Stellen. Die stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) in Fürth führt sowohl das Register für Elektro- und Elektronikgeräte als auch das Register für Batterien. Das Verpackungsregister LUCID wird dagegen von der Zentralen Stelle Verpackungsregister betrieben. Wer nur bei einer Stelle registriert ist, hat seine Pflichten in der Regel nicht erfüllt.
Praktisch relevant ist diese Aufteilung, weil die drei Registrierungen unterschiedliche Nummern erzeugen: die WEEE-Reg.-Nr. DE für Elektrogeräte, die Batt-Reg.-Nr. DE für Batterien und die LUCID-Registrierungsnummer für Verpackungen. Marktplätze fragen diese Nummern getrennt ab. Wer eine davon nicht hinterlegt, riskiert die Sperrung seiner Angebote, auch wenn die materielle Registrierung vorliegt.
ElektroG: Registrierung vor dem Inverkehrbringen
§ 6 ElektroG formuliert die zentrale Pflicht unmissverständlich: Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen. Die Registrierung ist damit keine Formalie, die man nach dem Verkaufsstart nachholt, sondern eine Zulassungsvoraussetzung. Der späteste Zeitpunkt ist nach Darstellung der stiftung ear die Abgabe an Dritte.
Wichtig ist der weite Herstellerbegriff des ElektroG. Als Hersteller gilt nicht nur, wer produziert. Erfasst sind im Standardfall auch Importeure, die Geräte aus Drittstaaten oder aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland einführen, sowie Händler, die Geräte unter eigener Marke anbieten. Viele Onlinehändler, die sich als reine Wiederverkäufer verstehen, sind rechtlich Hersteller. Wer Ware direkt aus Asien importiert, ist praktisch immer registrierungspflichtig.
Registriert wird nicht das Unternehmen pauschal, sondern jede Kombination aus Marke und Geräteart. Wer fünf Marken in drei Gerätearten führt, benötigt entsprechend viele Registrierungen. Für Geräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können, verlangt die stiftung ear eine insolvenzsichere Garantie, in der Regel einer Bank. Für B2B-Geräte sind eine Glaubhaftmachung der nicht-häuslichen Nutzung und ein Rücknahmekonzept einzureichen. Die Bearbeitung vollständiger Anträge dauert nach Angaben der Behörde in der Regel zwei bis vier Wochen. Ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland müssen einen Bevollmächtigten benennen.
Die WEEE-Nummer im Angebot: wo sie stehen muss
Nach § 6 Abs. 3 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben. Der Wortlaut ist knapp, die praktische Konsequenz für Onlineshops ist es nicht. Maßgeblich ist der Begriff des Anbietens. Nach der verbreiteten Auslegung ist die Nummer dort zu nennen, wo dem Kunden Produkteigenschaften und Preis so konkret mitgeteilt werden, dass er eine geschäftliche Entscheidung treffen kann. Im Onlineshop ist das im Standardfall die Produktdetailseite.
Die Nummer hat das Format WEEE-Reg.-Nr. DE gefolgt von einer achtstelligen Ziffernfolge. Eine gesetzliche Pflicht, sie zusätzlich im Impressum zu führen, besteht nach verbreiteter Ansicht nicht. Die stiftung ear empfiehlt eine freiwillige Angabe dort, wo auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer steht. Aus Transparenzgründen ist das sinnvoll, ersetzt aber die Angabe im Angebot nicht.
Ein häufiger Fehler in der Praxis: Händler verwenden die WEEE-Nummer eines Lieferanten oder Vorlieferanten. Das ist nur dann tragfähig, wenn der Lieferant für die konkrete Marke und Geräteart tatsächlich registrierter Hersteller im Sinne des Gesetzes ist und der Händler selbst nicht Hersteller ist. Bei Eigenimport oder Eigenmarke trägt der Händler die Pflicht selbst. Eine fremde Nummer schützt in diesem Fall nicht.
Rücknahmepflichten im Versandhandel: die Schwellenwerte des § 17 ElektroG
§ 17 ElektroG verpflichtet Vertreiber ab einer bestimmten Größe zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten. Der Grundschwellenwert liegt bei einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern. Für den Lebensmitteleinzelhandel gilt ein Schwellenwert von mindestens 800 Quadratmetern Gesamtverkaufsfläche, sofern dort mehrmals im Jahr oder dauerhaft Elektrogeräte angeboten werden.
Für den Versandhandel gilt eine eigene Berechnung. Als Verkaufsfläche gelten hier alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte. Der Schwellenwert ist damit nicht am Ladengeschäft orientiert, sondern am Logistikvolumen. Onlinehändler mit einem größeren Zentrallager überschreiten die Schwelle schneller, als sie erwarten. Die Novelle zum 1. Januar 2026 hat den Begriff zudem ausdrücklich auf Flächen im Ausland erstreckt, was insbesondere für Händler mit Lagern außerhalb Deutschlands relevant ist.
Inhaltlich unterscheidet das Gesetz zwei Konstellationen. Bei der 1:1-Rücknahme muss bei Abgabe eines neuen Geräts ein Altgerät derselben Geräteart unentgeltlich zurückgenommen werden. Bei der 0:1-Rücknahme gilt: Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, sind ohne Kaufverpflichtung zurückzunehmen, beschränkt auf im Standardfall drei Stück je Geräteart. Im Versandhandel ist die unentgeltliche Abholung auf die Kategorien 1, 2 und 4 beschränkt. An der Rücknahmestelle ist die Entfernung von Bauteilen aus den Altgeräten unzulässig, ausgenommen Batterien und Lampen.
Was sich zum 1. Januar 2026 im ElektroG geändert hat
Eine Novelle des ElektroG ist Ende 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und im Wesentlichen zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Sie betrifft den Onlinehandel an mehreren Stellen. Erstens wurde, wie beschrieben, die Definition der Lager- und Versandflächen erweitert und erfasst nun ausdrücklich auch Flächen im Ausland. Damit werden im Ausland ansässige Onlinehändler stärker in die Rücknahmepflichten einbezogen.
Zweitens verschärft die Novelle die Rolle von Marktplatzbetreibern und Fulfilment-Dienstleistern. Diese müssen im Standardfall regelmäßig überprüfen, ob die über sie angebotenen beziehungsweise von ihnen bearbeiteten Geräte von ordnungsgemäß registrierten Herstellern stammen. Aus einer punktuellen Nachweisabfrage wird damit eine laufende Überwachungsaufgabe. Für Händler bedeutet das in der Praxis mehr, nicht weniger Nachfragen durch die Plattformen.
Drittens gibt es Änderungen bei Rücknahme, Kennzeichnung und Meldung. Für elektronische Zigaretten und elektronische Tabakerhitzer greift eine erweiterte, kaufunabhängige Rücknahmepflicht am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe, für die eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2026 vorgesehen ist. Rücknahmestellen sind bis zum selben Datum mit dem einheitlichen Symbol nach der einschlägigen Anlage zum ElektroG zu kennzeichnen. Bei den Meldepflichten wird die bisher monatliche Exportmeldung durch eine jährliche Meldung ersetzt. Hinzu kommen erweiterte Hinweispflichten zur Entnahme von Batterien und zu Risiken durch Lithiumbatterien.
Batterierecht: Das BattG gilt nicht mehr, es gilt das BattDG
Dies ist der Punkt, an dem die meisten älteren Ratgebertexte im Netz falsch liegen. Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 ist abgelöst. Grundlage ist die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542, die am 28. Juli 2023 veröffentlicht wurde, am 17. August 2023 in Kraft trat und seit dem 18. Februar 2024 im Wesentlichen unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt. Da es sich um eine Verordnung handelt, gilt sie direkt und bedarf keiner Umsetzung. Deutschland hat sie mit dem Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz flankiert, dessen Kern das Batterierecht-Durchführungsgesetz ist. Das BattDG wurde am 30. September 2025 ausgefertigt und hat das Batteriegesetz zum 7. Oktober 2025 ersetzt.
Nach § 5 BattDG muss ein Hersteller sich registrieren lassen, bevor er Batterien im Geltungsbereich des Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellt. Zuständig ist die stiftung ear. Anzugeben sind unter anderem Marke, Batteriekategorie und chemische Zusammensetzung. Erteilt wird eine Registrierungsnummer im Format Batt-Reg.-Nr. DE, die nach Darstellung der Behörde beim Anbieten und auf Rechnungen anzugeben ist. Der Herstellerbegriff ist ähnlich weit wie im ElektroG: Wer Batterien importiert oder Geräte mit eingebauten Batterien einführt, ist im Standardfall selbst Hersteller im Sinne des Batterierechts.
Zwei Termine sind für 2026 zentral. Seit dem 1. Januar 2026 setzt die Registrierung voraus, dass der Hersteller einer zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zugeordnet ist und diese die Teilnahme bestätigt hat. Ohne diese Zuordnung ist ein rechtmäßiges Bereitstellen auf dem deutschen Markt in der Regel nicht möglich. Bestehende Registrierungen wurden teilweise automatisch überführt, waren aber bis zum 15. Januar 2026 um zusätzliche Angaben zu ergänzen. Wer diese Ergänzung versäumt hat, sollte den Status seiner Registrierung prüfen.
Rücknahme, Kennzeichnung und offene Fragen im Batterierecht
§ 14 BattDG verpflichtet jeden Händler, vom Endnutzer Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen, und zwar am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe. Die Pflicht ist beschränkt auf Batteriearten, die der Händler als Neubatterien führt oder geführt hat, und auf haushaltsübliche Mengen. § 14 Abs. 2 BattDG regelt den Fernabsatz: Wer Batterien über Fernkommunikationsmittel vertreibt, muss geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer schaffen. Eine Rückgabemöglichkeit ausschließlich am Firmensitz genügt dafür im Regelfall nicht. Gesammelte Altbatterien sind nach § 14 Abs. 3 BattDG an eine zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung zu übergeben, wobei eine Mindestbindung von zwölf Monaten vorgesehen ist.
Bei den Kennzeichnungspflichten gilt ein gestaffelter Zeitplan der EU-Verordnung. Für allgemeine Angaben, Kapazitätsangaben, Mindestlebensdauer und den Hinweis auf Nicht-Wiederaufladbarkeit bei bestimmten Gerätebatterien ist der 18. August 2026 der maßgebliche Termin. Der digitale Batteriepass folgt für Elektrofahrzeugbatterien, Industriebatterien ab 2 kWh und LV-Batterien zum 18. Februar 2027. Sorgfaltspflichten in der Lieferkette greifen ab dem 18. August 2027 und nehmen kleine und mittlere Unternehmen aus.
An dieser Stelle ist Zurückhaltung angebracht. Das Zusammenspiel von unmittelbar geltender EU-Verordnung und nationalem Durchführungsgesetz ist noch jung, und mehrere Übergangs- und Auslegungsfragen sind bislang nicht abschließend geklärt. Das betrifft insbesondere die Behandlung von Bestandsware, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde, sowie die Reichweite einzelner Kennzeichnungsvorgaben. Wer eine belastbare Aussage für ein konkretes Sortiment benötigt, sollte den aktuellen Stand bei der stiftung ear prüfen oder rechtlich beraten lassen. Ältere Online-Quellen, die noch das Batteriegesetz zitieren, sind kein tragfähiger Maßstab mehr.
Marktplätze, Sanktionen und die Abgrenzung zu LUCID
§ 6 ElektroG richtet sich nicht nur an Hersteller. Vertreiber dürfen Geräte nicht registrierungspflichtiger, nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller nicht zum Verkauf anbieten. Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten nicht ermöglichen. Fulfilment-Dienstleister dürfen Lagerung, Verpackung und Versand nicht übernehmen. Diese Kette erklärt das Verhalten der Plattformen: Amazon und eBay fragen Registrierungsnummern systematisch ab und sperren Angebote, wenn keine oder eine fehlerhafte Nummer hinterlegt ist. Nach verbreiteten Praxisberichten erfolgt die Sperrung auch dann, wenn das Produkt materiell korrekt registriert ist, die Nummer aber im Plattformkonto fehlt.
Der Sanktionsrahmen ist erheblich. § 45 ElektroG sieht für die schwereren Verstöße, darunter fehlende Registrierung, unrichtige Angaben und das Inverkehrbringen nicht registrierter Geräte, Geldbußen bis zu 100.000 Euro vor, für die übrigen Verstöße bis zu 10.000 Euro. Die fehlende Angabe der Registrierungsnummer fällt nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG in die höhere Kategorie. § 60 BattDG staffelt in drei Stufen bis zu 500.000 Euro, bis zu 100.000 Euro und bis zu 10.000 Euro, wobei die höchste Stufe vor allem Sorgfalts- und Risikopflichten betrifft. Hinzu tritt das faktische Vertriebsverbot, das wirtschaftlich oft schwerer wiegt als das Bußgeld.
Daneben steht das Wettbewerbsrecht. Verstöße gegen elektrorechtliche Vorschriften können nach § 3a UWG abmahnfähig sein, wenn die verletzte Norm eine Marktverhaltensregelung darstellt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Juli 2015 (Az. I ZR 224/13, Kopfhörer-Kennzeichnung) für die Kennzeichnungsvorschrift des damaligen § 7 Satz 1 ElektroG entschieden, dass es sich um eine Marktverhaltensregelung handelt, soweit sie Mitbewerber davor schützt, höhere Entsorgungskosten für nicht gekennzeichnete Geräte anderer Marktteilnehmer zu tragen. Für die Registrierungs- und Nummernangabepflicht wird in Literatur und Instanzrechtsprechung überwiegend ebenfalls eine Marktverhaltensregelung angenommen. Wichtig zum Schluss die Abgrenzung: WEEE-Registrierung, Batterieregistrierung und LUCID-Registrierung sind drei getrennte Vorgänge. Eine erledigte LUCID-Registrierung sagt über die Pflichten nach ElektroG und BattDG nichts aus, und umgekehrt.
Häufige Fragen
Gilt das Batteriegesetz (BattG) noch?+
Nein. Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 ist abgelöst. Maßgeblich ist heute die unmittelbar geltende EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542, die seit dem 18. Februar 2024 im Wesentlichen anwendbar ist, flankiert durch das Batterierecht-Durchführungsgesetz. Das BattDG wurde am 30. September 2025 ausgefertigt und hat das Batteriegesetz zum 7. Oktober 2025 ersetzt. Ratgebertexte, die noch vom Batteriegesetz sprechen, sind veraltet. Da das Regelwerk jung ist, sind einzelne Übergangsfragen bislang nicht abschließend geklärt.
Muss ich die WEEE-Nummer im Impressum angeben?+
Eine gesetzliche Pflicht zur Angabe im Impressum besteht nach verbreiteter Ansicht nicht. § 6 Abs. 3 ElektroG verlangt die Angabe beim Anbieten und auf Rechnungen. Im Onlineshop ist das im Standardfall die Produktdetailseite, also die Stelle, an der Produkteigenschaften und Preis so konkret genannt werden, dass eine geschäftliche Entscheidung möglich ist. Die stiftung ear empfiehlt eine zusätzliche freiwillige Angabe dort, wo auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer steht. Diese Angabe ersetzt die Nennung im Angebot aber nicht.
Ich importiere Geräte aus China und verkaufe sie weiter. Bin ich Hersteller?+
Im Standardfall ja. Der Herstellerbegriff des ElektroG erfasst nicht nur Produzenten, sondern auch Importeure, die Geräte erstmals in Deutschland in Verkehr bringen, sowie Händler, die unter eigener Marke anbieten. Wer direkt aus einem Drittstaat importiert, ist damit praktisch immer selbst registrierungspflichtig und kann sich nicht auf die WEEE-Nummer eines Vorlieferanten stützen. Im Batterierecht gilt eine ähnlich weite Betrachtung, auch für Geräte mit fest eingebauten Batterien.
Ab welcher Größe treffen meinen Onlineshop Rücknahmepflichten nach ElektroG?+
Der Schwellenwert des § 17 ElektroG liegt bei einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern. Im Versandhandel gelten als Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte. Seit der Novelle zum 1. Januar 2026 zählen dabei ausdrücklich auch Flächen im Ausland. Für den Lebensmitteleinzelhandel gilt ein eigener Schwellenwert von 800 Quadratmetern Gesamtverkaufsfläche. Kleingeräte bis 25 Zentimeter Kantenlänge sind kaufunabhängig zurückzunehmen, im Standardfall beschränkt auf drei Stück je Geräteart.
Reicht die LUCID-Registrierung aus, wenn ich Elektrogeräte mit Batterien verkaufe?+
Nein. LUCID betrifft ausschließlich Verpackungen und wird von der Zentralen Stelle Verpackungsregister geführt. Für Elektrogeräte benötigen Sie zusätzlich eine WEEE-Registrierung bei der stiftung ear, für Batterien eine gesonderte Batterieregistrierung bei derselben Behörde. Das sind drei voneinander unabhängige Verfahren mit drei verschiedenen Nummern. Marktplätze fragen sie getrennt ab, und eine fehlende Nummer führt regelmäßig zur Sperrung der betroffenen Angebote.
Quellen
Alle Angaben wurden zum Stand 18.07.2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsnormen ändern sich, prüfen Sie den aktuellen Stand vor einer Entscheidung.
- [1]§ 6 ElektroG: Registrierung · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- [2]§ 17 ElektroG: Rücknahmepflicht der Vertreiber · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- [3]§ 45 ElektroG: Bußgeldvorschriften · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- [4]Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- [5]§ 14 BattDG: Rücknahmepflichten der Händler · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- [6]§ 60 BattDG: Bußgeldvorschriften · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- [7]Europäische Batterieverordnung (EU) 2023/1542 · Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
- [8]WEEE-Registrierung beantragen · stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear)
- [9]Batterie-Registrierung beantragen · stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear)
- [10]§ 7 VerpackG: Systembeteiligungspflicht und Pflichten elektronischer Marktplätze · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
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