Verpackungsgesetz und LUCID-Registrierung für Onlineshops
Wer Waren verpackt versendet, ist nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) in der Regel verpflichtet, sich vor dem ersten Versand im Verpackungsregister LUCID zu registrieren und sich an einem dualen System zu beteiligen. Dieser Ratgeber erklärt die zentralen Pflichten für Onlinehändler, die Änderungen seit dem 1. Juli 2022 und die möglichen Bußgelder. Es handelt sich um allgemeine Informationen, nicht um eine individuelle Rechtsberatung.
Auf einen Blick
- · Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der ZSVR muss nach § 9 VerpackG vor dem ersten Versand erfolgen und kennt keine Mindestmenge.
- · LUCID-Registrierung und Systembeteiligung an einem dualen System nach § 7 VerpackG sind zwei getrennte Pflichten, die im Regelfall beide erfüllt werden müssen.
- · Seit dem 1. Juli 2022 prüfen Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister die Registrierung; fehlt sie, droht die Sperrung des Verkaufs sowie eine Geldbuße von bis zu 200.000 Euro.
Wen das Verpackungsgesetz im Onlinehandel betrifft
Das Verpackungsgesetz richtet sich an alle, die mit Ware befüllte Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen. Dazu zählen im Standardfall Hersteller, Importeure und Händler, die Produkte an private Endverbraucher versenden. Für Onlineshops bedeutet das: Bereits der Versandkarton, das Füllmaterial und das Klebeband können erfasst sein, ebenso die Produktverpackung der verkauften Ware. Maßgeblich ist die Frage, wer die Verpackung erstmals befüllt und in den Markt gibt.
Eine Mindestmenge gibt es nicht. Die Pflichten gelten nach Auskunft der Zentralen Stelle Verpackungsregister auch dann, wenn nur geringe Verpackungsmengen anfallen. Damit sind in der Regel auch Kleinunternehmer, Nebenerwerbshändler und Start-ups betroffen, sobald sie verpackte Ware verschicken. Wer ausschließlich über Plattformen verkauft oder einen Fulfillment-Dienstleister nutzt, bleibt für die eigenen Verpackungen grundsätzlich selbst verantwortlich.
Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID
Nach § 9 VerpackG müssen sich Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen vor dem Inverkehrbringen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Die Registrierung erfolgt über das öffentliche Onlineportal LUCID. Anzugeben sind unter anderem Name, Anschrift und Kontaktdaten sowie die Markennamen, unter denen die Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Nach Abschluss erhalten Sie eine Registrierungsnummer, die Sie für die weiteren Meldungen benötigen.
Die Registrierung ist höchstpersönlich vorzunehmen und kann in der Regel nicht an einen Dienstleister delegiert werden. Sie ist zunächst kostenfrei und muss vor dem ersten Versand abgeschlossen sein. Wichtig: Die LUCID-Registrierung ist ein Eintrag im Register und ersetzt nicht die Beteiligung an einem dualen System. Beide Pflichten bestehen im Regelfall nebeneinander.
Systembeteiligung und Datenmeldung beim dualen System
Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, also Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, gilt zusätzlich § 7 Abs. 1 VerpackG. Danach müssen sich Hersteller vor dem Inverkehrbringen an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen und die Verpackungen dort lizenzieren. Versandverpackungen zählen in der Regel zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Die Lizenzentgelte richten sich nach Material und Menge.
Mit der Lizenzierung sind laufende Datenmeldungen verbunden. Im Standardfall melden Sie zu Vertragsbeginn die geplanten Mengen und geben nach Jahresende eine verbindliche Mengenmeldung über die tatsächlich in Verkehr gebrachten Verpackungen ab. Dieselben Mengen sind auch im Register LUCID zu hinterlegen, sodass die Angaben gegenüber dem System und gegenüber der ZSVR übereinstimmen.
Verschärfungen seit dem 1. Juli 2022
Mit der Novelle zum 1. Juli 2022 wurde die Registrierungspflicht auf sämtliche Verpackungsarten ausgeweitet, unabhängig davon, ob sie systembeteiligungspflichtig sind. Seither sind im Standardfall auch Transportverpackungen und Serviceverpackungen erfasst. Wer also nur Umverpackungen oder Mehrwegverpackungen einsetzt, kann ebenfalls registrierungspflichtig sein.
Zugleich wurden die Prüfpflichten der Plattformen verschärft. Nach § 7 Abs. 7 VerpackG dürfen Betreiber elektronischer Marktplätze das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nicht ermöglichen, wenn der Hersteller sich nicht an einem System beteiligt hat. Fulfillment-Dienstleister dürfen entsprechende Verpackungen nicht lagern, verpacken oder versenden, solange Registrierung und Systembeteiligung fehlen. Plattformen prüfen daher in der Regel die LUCID-Nummer und sperren bei fehlendem Nachweis die Verkaufsfunktion.
Vollständigkeitserklärung und Bußgelder
Ab bestimmten Mengenschwellen kommt nach § 11 VerpackG die Vollständigkeitserklärung hinzu. Sie ist jährlich bis zum 15. Mai für das Vorjahr bei der ZSVR zu hinterlegen und muss von einem registrierten Prüfer bestätigt werden. Von dieser Pflicht ausgenommen sind im Regelfall Hersteller, die im Vorjahr weniger als 80.000 kg Glas, weniger als 50.000 kg Papier, Pappe und Karton oder weniger als 30.000 kg sonstige Materialien in Verkehr gebracht haben. Die Behörde kann eine Erklärung im Einzelfall auch unterhalb dieser Schwellen verlangen.
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 36 VerpackG und können empfindlich sanktioniert werden. Die fehlende Systembeteiligung kann mit einer Geldbuße von bis zu 200.000 Euro geahndet werden. Die fehlende Registrierung sowie das Anbieten oder Vertreiben nicht registrierter Verpackungen können mit bis zu 100.000 Euro belegt werden, weitere Verstöße mit bis zu 10.000 Euro. Hinzu kommen mögliche Vertriebsverbote und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Häufige Fragen
Reicht die LUCID-Registrierung allein aus?+
In der Regel nicht. Die Registrierung nach § 9 VerpackG ist der Eintrag im Verpackungsregister. Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen wie Versandverpackungen ist zusätzlich die Beteiligung an einem dualen System nach § 7 VerpackG mit Lizenzierung und Mengenmeldung erforderlich. Beide Pflichten bestehen im Standardfall nebeneinander.
Gilt das Verpackungsgesetz auch für sehr kleine Onlineshops?+
Ja. Das Gesetz sieht keine Bagatell- oder Mindestmengengrenze für die Registrierungspflicht vor. Nach Auskunft der ZSVR müssen sich auch Unternehmen mit geringen Verpackungsmengen registrieren. Eine Befreiung gibt es im Regelfall erst bei der Vollständigkeitserklärung, die erst ab den Schwellen des § 11 VerpackG greift.
Was passiert, wenn ich mich nicht registriere?+
Eine fehlende Registrierung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 VerpackG und kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden, die fehlende Systembeteiligung mit bis zu 200.000 Euro. Hinzu kommen ein faktisches Vertriebsverbot, die Sperrung auf Marktplätzen und das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.
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