GPSR für Onlineshops: Pflichtangaben, Rollen und Haftung nach der EU-Produktsicherheitsverordnung

Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung unmittelbar in jedem deutschen Onlineshop. Seit dem 19. Februar 2026 flankiert ein novelliertes Produktsicherheitsgesetz die Verordnung mit Sprachvorgaben und Bußgeldtatbeständen.

14 Minuten Lesezeit · Stand: 18.07.2026 · 10 Quellen

Auf einen Blick

  • · Die GPSR gilt seit dem 13.12.2024 unmittelbar, ohne nationale Umsetzung.
  • · Art. 19 verlangt vier Pflichtangaben in jedem einzelnen Online-Angebot.
  • · Ohne verantwortliche Person in der EU darf das Produkt nach Art. 16 nicht in Verkehr gebracht werden.
  • · Verstöße gegen Art. 19 sind nach § 28 Abs. 2 Nr. 26 ProdSG bußgeldbewehrt.
  • · Marktplatzhändler haften für fehlende Angaben selbst, auch bei fremder Angebotsdarstellung.

Was die GPSR regelt und seit wann sie gilt

Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit stammt vom 10. Mai 2023 und wurde im Amtsblatt L 135 vom 23. Mai 2023 veröffentlicht. Nach Art. 52 gilt sie ab dem 13. Dezember 2024. Als Verordnung wirkt sie unmittelbar, ein nationaler Umsetzungsakt ist für die materiellen Anforderungen nicht erforderlich. Art. 50 hebt mit Wirkung vom selben Tag die alte Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG sowie die Richtlinie 87/357/EWG über Nachahmungen von Lebensmitteln auf.

Das deutsche Produktsicherheitsgesetz ist damit nicht verschwunden, sondern hat eine neue Funktion erhalten. Durch das Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29), in Kraft seit dem 19. Februar 2026, wurden die Vorschriften zur alten Richtlinie gestrichen. § 1 Abs. 2 ProdSG bestimmt nun ausdrücklich, dass die §§ 6, 8, 25 Abs. 3 und 10, § 28 Abs. 2 und 3 sowie § 29 der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 dienen. Im Übrigen setzt das ProdSG weiterhin sektorale Richtlinien um, etwa zu Maschinen, Spielzeug oder Druckgeräten.

Für Bestandsware enthält Art. 51 eine kurze Übergangsbestimmung. Produkte, die mit der Richtlinie 2001/95/EG konform waren und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter auf dem Markt bereitgestellt werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Der Verordnungstext nennt für diesen Abverkauf keine zeitliche Befristung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens in der Union, nicht der Zeitpunkt Ihres Wareneingangs. In der Regel sollten Sie diesen Zeitpunkt belegen können, wenn eine Behörde nachfragt.

Wen die Verordnung trifft: die Rollen der Wirtschaftsakteure

Die GPSR knüpft die Pflichten an Rollen, nicht an Firmierungen. Art. 9 regelt die Pflichten der Hersteller, Art. 10 die der Bevollmächtigten, Art. 11 die der Einführer und Art. 12 die der Händler. Hersteller ist nach Art. 3 Nr. 8, wer ein Produkt herstellt oder entwerfen beziehungsweise herstellen lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet. Einführer ist nach Art. 3 Nr. 10 die in der Union niedergelassene Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt.

Wichtig ist Art. 13. Danach gelten die Herstellerpflichten auch für andere Personen, insbesondere wenn ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr gebracht oder so verändert wird, dass die Konformität berührt sein kann. Wer also Ware unter Eigenmarke listet, ist im Standardfall Hersteller im Sinne der Verordnung, unabhängig davon, ob er selbst produziert. Fulfilment-Dienstleister sind in Art. 3 Nr. 12 definiert, Anbieter von Online-Marktplätzen unterliegen den besonderen Pflichten des Art. 22.

Reine Händler haben nach Art. 12 vor allem Prüf- und Sorgfaltspflichten. Sie müssen vor der Bereitstellung überprüfen, ob Hersteller und gegebenenfalls Einführer die vorgeschriebenen Angaben angebracht haben und ob die erforderlichen Anweisungen und Sicherheitsinformationen vorliegen. Bei Kenntnis oder Anhaltspunkten für eine Gefährdung dürfen sie das Produkt nicht bereitstellen und müssen die Behörden sowie den Hersteller informieren. Die Rolle ist also nicht passiv, auch wenn sie weniger weit reicht als die des Herstellers.

Die verantwortliche Person in der EU nach Art. 16

Art. 16 Abs. 1 enthält die schärfste Marktzugangsschranke der Verordnung. Ein von der GPSR erfasstes Produkt darf nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es gibt einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der für die in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Aufgaben verantwortlich ist. Art. 4 Abs. 2 und 3 jener Marktüberwachungsverordnung finden entsprechend Anwendung. Fehlt diese Person, ist das Produkt schlicht nicht verkehrsfähig. Es geht also nicht um eine zusätzliche Angabe, sondern um die Zulässigkeit des Vertriebs überhaupt.

Wer diese Rolle ausfüllen kann, ergibt sich aus der Kaskade des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020: der in der Union niedergelassene Hersteller, andernfalls der Einführer, ein schriftlich benannter Bevollmächtigter oder unter bestimmten Voraussetzungen ein in der Union niedergelassener Fulfilment-Dienstleister. Sitzt der Hersteller in einem Drittland und importiert niemand aus der EU, bleibt in der Praxis nur die Benennung eines Bevollmächtigten oder der Verzicht auf das Produkt. Die Kommission hat die Kaskade in ihren Leitlinien vom 21. November 2025 (C/2025/6233) näher erläutert.

Die verantwortliche Person hat nach Art. 16 Abs. 2 zusätzlich risikoangemessene Prüfpflichten. Sie überprüft regelmäßig, ob das Produkt den technischen Unterlagen nach Art. 9 Abs. 2 sowie den Anforderungen des Art. 9 Abs. 5, 6 und 7 entspricht, und stellt den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen dokumentierte Nachweise bereit. Nach Art. 16 Abs. 3 sind Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke sowie Postanschrift und E-Mail-Adresse auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder in einer Begleitunterlage anzugeben. Die Angabe im Online-Angebot allein genügt dafür nicht.

Pflichtangaben im Online-Angebot nach Art. 19

Art. 19 trägt die Überschrift Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz. Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes bereit, muss das Angebot mindestens vier Angaben eindeutig und gut sichtbar enthalten. Buchstabe a) verlangt Name, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie Postanschrift und E-Mail-Adresse. Buchstabe b) verlangt, falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Art. 16 Abs. 1 GPSR oder des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020.

Buchstabe c) verlangt Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren wie Modell- oder Typbezeichnung. Buchstabe d) verlangt etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die nach der GPSR oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften auf dem Produkt oder der Verpackung anzubringen sind, in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache. Für den deutschen Markt konkretisiert § 6 ProdSG in der seit dem 19. Februar 2026 geltenden Fassung, dass unter anderem die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Art. 19 Buchst. d in deutscher Sprache abzufassen sind.

Die Angaben gehören in das jeweilige Angebot, nicht in eine allgemeine Unterseite. Das Merkmal eindeutig und gut sichtbar spricht im Standardfall gegen eine bloße Verlinkung auf ein Impressum oder ein Sammeldokument. Art. 4 stellt klar, dass ein Fernabsatzangebot als Bereitstellung auf dem Markt gilt, wenn es auf Verbraucher in der Union ausgerichtet ist. Erfasst sind damit nicht nur klassische Shops, sondern auch Marktplatz-Listings und Angebote über soziale Netzwerke. Art. 22 Abs. 9 wiederholt die Buchstaben a) bis d) wortgleich als Pflicht der Marktplatzbetreiber, die Schnittstelle entsprechend zu gestalten.

Art. 19 GPSR: vier Pflichtangaben in jedem einzelnen Angebot a Hersteller Name oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift und E-Mail-Adresse b Verantwortliche Person in der EU Nur nötig, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist c Produktidentifikation Abbildung des Produkts, Art sowie Modell- oder Typbezeichnung d Warnhinweise und Sicherheitsinformationen Für den deutschen Markt auf Deutsch, § 6 ProdSG seit 19.02.2026 Im Angebot selbst, nicht auf einer Sammelseite Eine Verlinkung auf Impressum oder ein Sammeldokument genügt dem Merkmal "eindeutig und gut sichtbar" im Standardfall nicht.
Die vier Angaben aus Art. 19 GPSR müssen in jedem einzelnen Angebot stehen. Da sie pro Artikel gelten, skaliert das Abmahnrisiko mit der Sortimentsgröße.

Unfälle, Rückrufe und das Safety Business Gateway

Art. 20 verpflichtet den Hersteller, einen durch sein Produkt verursachten Unfall ab Kenntnis unverzüglich über das Safety Business Gateway den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zu melden, in dem sich der Unfall ereignet hat. Meldepflichtig sind nach Art. 20 Abs. 2 Todesfälle sowie schwerwiegende dauerhafte oder zeitweilige nachteilige Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit. Einführer und Händler unterrichten nach Art. 20 Abs. 3 unverzüglich den Hersteller, der dann meldet oder sie zur Meldung anweist. Sitzt der Hersteller außerhalb der Union, sorgt nach Art. 20 Abs. 4 die verantwortliche Person für die Meldung.

Für Rückrufe gilt eine gestufte Kommunikationspflicht. Nach Art. 35 müssen alle ermittelbaren betroffenen Verbraucher direkt und unverzüglich unterrichtet werden, vorhandene Kundendaten sind dafür zu nutzen. Sind nicht alle Verbraucher erreichbar, ist nach Art. 35 Abs. 4 über andere geeignete Kanäle zu informieren. Die schriftliche Unterrichtung erfolgt nach Art. 36 als Rückrufanzeige. Art. 36 Abs. 2 schreibt unter anderem die Überschrift Produktsicherheitsrückruf vor und untersagt verharmlosende Begriffe wie freiwillig, vorsorglich oder in seltenen Situationen. Die Kommission hat die Vorlage mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 vom 24. Mai 2024 festgelegt.

Art. 37 regelt die Abhilfe. Betroffenen Verbrauchern sind wirksame, kostenfreie und zeitnahe Maßnahmen anzubieten. Nach Art. 37 Abs. 2 muss die Wahl zwischen mindestens zwei der drei Optionen Reparatur, Ersatz durch ein sicheres Produkt gleichen Typs oder angemessene Erstattung mindestens in Höhe des gezahlten Preises bestehen. Nur eine Option ist zulässig, wenn die anderen unmöglich oder unverhältnismäßig teuer wären. Nach Art. 37 Abs. 5 dürfen dem Verbraucher keine Versand- oder Rückgabekosten entstehen, nicht transportable Produkte sind abzuholen.

Interne Verfahren, Dokumentation und Rückverfolgbarkeit

Art. 14 ist kurz und wird oft übersehen. Wirtschaftsakteure müssen sicherstellen, dass sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, die es ihnen ermöglichen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Eine bestimmte Form schreibt die Verordnung nicht vor. In der Praxis bedeutet das im Standardfall eine dokumentierte Zuständigkeit, ein nachvollziehbares Verfahren zur Prüfung neuer Artikel und einen definierten Ablauf für Sicherheitsvorfälle.

Praktisch relevanter für die laufende Rückverfolgbarkeit ist Art. 15. Wirtschaftsakteure müssen den Behörden auf Verlangen nennen, von wem sie ein Produkt bezogen und an wen sie es geliefert haben. Diese Rückverfolgbarkeitsdaten sind sechs Jahre aufzubewahren. Für Informationen zu Risiken und Beschwerden sieht Art. 15 Abs. 2 eine Aufbewahrung von zehn Jahren vor. Wer Lieferantenbelege und Wareneingänge ohnehin archiviert, muss hier meist nur die Aufbewahrungsfristen anpassen.

Art. 18 wird häufig als allgemeine Rückverfolgbarkeitspflicht missverstanden. Tatsächlich handelt es sich um eine Ermächtigung. Die Kommission kann für bestimmte Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen mit wahrscheinlich ernstem Risiko per delegiertem Rechtsakt nach Art. 45 ein Rückverfolgbarkeitssystem einrichten, einschließlich Datenträgern auf Produkt oder Verpackung. Solange kein solcher Rechtsakt für Ihr Sortiment ergangen ist, folgen Ihre Dokumentationspflichten aus Art. 14 und Art. 15, nicht aus Art. 18.

Marktplatzhändler und Dropshipping

Art. 22 legt den Anbietern von Online-Marktplätzen eigene Pflichten auf. Dazu gehören eine zentrale Kontaktstelle für Behörden und eine für Verbraucher, die Registrierung im Safety Gate Portal sowie Reaktionsfristen. Behördliche Anordnungen zur Entfernung von Inhalten oder zur Zugangssperre sind nach Art. 22 Abs. 4 unverzüglich, jedenfalls innerhalb von zwei Arbeitstagen umzusetzen. Meldungen sind nach Art. 22 Abs. 8 innerhalb von drei Arbeitstagen zu bearbeiten. Nach Art. 22 Abs. 9 muss die Schnittstelle so gestaltet sein, dass Händler die Angaben nach Buchstaben a) bis d) bereitstellen können.

Diese Plattformpflichten entlasten den Händler jedoch nicht. Er bleibt eigenständiger Adressat des Art. 19. Das Landgericht Hechingen hat mit Urteil vom 23. April 2026 (Az. 5 O 37/25 KfH) einen Wettbewerbsverstoß eines Amazon-Händlers bejaht, dessen Angebot Herstellername, Postanschrift und E-Mail-Adresse nicht auswies. Bemerkenswert ist die Begründung: Das Gericht stützte die Unlauterkeit nach der Berichterstattung auf die §§ 8, 3, 5a Abs. 2, 5b Abs. 4 UWG, also auf das Vorenthalten wesentlicher Informationen, und nicht ausdrücklich auf § 3a UWG. Eine höchstrichterliche Klärung, ob Art. 19 GPSR eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG darstellt, liegt bislang nicht vor.

Beim Dropshipping mit Direktversand aus einem Drittland an den Verbraucher ist die Rollenzuordnung heikel. Nach überwiegender Praxisauffassung wird der deutsche Händler in dieser Konstellation zum Einführer nach Art. 3 Nr. 10, weil das Inverkehrbringen an die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt anknüpft und keinen physischen Besitz voraussetzt. Der Hebel ist ohnehin Art. 16: Ohne EU-Hersteller, EU-Fulfilment-Dienstleister oder benannten Bevollmächtigten bleibt niemand anderes als verantwortliche Person übrig. Damit greifen auch Art. 11 Abs. 3 und Abs. 4 mit der Pflicht zur eigenen Kennzeichnung auf Produkt oder Verpackung und zu deutschsprachigen Anleitungen. Genau diesen physischen Zugriff hat der Dropshipper in der Regel nicht. Eine amtliche Klarstellung der Kommission zum Dropshipping fehlt bislang, die Leitlinien vom November 2025 äußern sich dazu nicht.

Sanktionen, Marktüberwachung und Abmahnrisiko

Art. 44 überlässt die Sanktionen den Mitgliedstaaten und verlangt nur, dass sie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Umsatzbezogene Bußgeldrahmen enthält die Verordnung selbst nicht. In Deutschland enthält § 28 Abs. 2 ProdSG in der seit dem 19. Februar 2026 geltenden Fassung einen Katalog von Ordnungswidrigkeitentatbeständen, die unmittelbar an GPSR-Artikel anknüpfen. Verstöße gegen die Pflichtangaben des Art. 19 Buchst. a bis d erfasst § 28 Abs. 2 Nr. 26, die unterlassene Unfallmeldung nach Art. 20 erfasst Nr. 27, die Angaben nach Art. 16 Abs. 3 erfasst Nr. 25.

Die Bußgeldhöhe ergibt sich aus § 28 Abs. 3 ProdSG. Der erhöhte Rahmen von bis zu einhunderttausend Euro gilt nur für die dort ausdrücklich genannten Fälle, in den übrigen Fällen liegt die Obergrenze bei zehntausend Euro. Verstöße gegen Art. 19 fallen im Standardfall in die zweite Kategorie. Kursierende Angaben zu umsatzbezogenen Bußgeldern von mehreren Prozent des Jahresumsatzes betreffen nicht das ProdSG, sondern andere Regelungsbereiche. Die operative Marktüberwachung liegt bei den Landesbehörden, die BAuA fungiert als nationale Safety Gate Kontaktstelle. Nach § 25 Abs. 3 ProdSG können die Behörden Marktplatzbetreibern die Entfernung von Inhalten oder Warnhinweise aufgeben.

Das größere wirtschaftliche Risiko ist im Standardfall nicht das Bußgeld, sondern die Abmahnung. Wettbewerbsverbände mahnen fehlende Herstellerangaben nach Art. 19 seit 2025 systematisch ab, häufig gestützt auf § 3a UWG. Wie das Landgericht Hechingen zeigt, kann eine Unlauterkeit auch über die §§ 5a, 5b UWG begründet werden. Da die Angaben in jedem einzelnen Angebot stehen müssen, skaliert das Risiko mit der Sortimentsgröße. Ein systematischer Abgleich der Artikelstammdaten ist daher meist wirkungsvoller als eine Einzelfallkorrektur. Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Reicht es, die GPSR-Angaben auf einer zentralen Unterseite zu bündeln?+

Im Standardfall nicht. Art. 19 verlangt, dass die Angaben im Angebot selbst eindeutig und gut sichtbar sind. Eine bloße Verlinkung auf eine Sammelseite oder das Impressum genügt diesem Maßstab in der Regel nicht. Praktikabel ist die Ausspielung aus den Artikelstammdaten direkt auf der Produktdetailseite.

Brauche ich immer eine verantwortliche Person in der EU?+

Die Angabe nach Art. 19 Buchst. b ist nur erforderlich, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist. Die Existenz eines verantwortlichen Wirtschaftsakteurs nach Art. 16 Abs. 1 ist dagegen Voraussetzung für das Inverkehrbringen überhaupt. Bei einem EU-Hersteller erfüllt dieser die Rolle in der Regel selbst.

Was passiert mit Lagerware, die ich vor dem 13. Dezember 2024 eingekauft habe?+

Nach Art. 51 dürfen Produkte weiter bereitgestellt werden, wenn sie mit der Richtlinie 2001/95/EG konform waren und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen. Maßgeblich ist das erstmalige Inverkehrbringen in der Union, nicht Ihr Wareneingang. Halten Sie entsprechende Nachweise bereit.

Hafte ich als Marktplatzhändler, wenn die Plattform kein Feld für die Herstellerangaben vorsieht?+

Nach der bisherigen Rechtsprechung entlastet die Plattformdarstellung den Händler nicht. Das Landgericht Hechingen hat mit Urteil vom 23. April 2026 (Az. 5 O 37/25 KfH) einen Verstoß eines Amazon-Händlers wegen fehlender Herstellerangaben bejaht. Art. 22 Abs. 9 verpflichtet den Marktplatz zur Bereitstellung der Felder, ersetzt aber nicht Ihre eigene Pflicht aus Art. 19.

Müssen die Warnhinweise auf Deutsch sein?+

Für den deutschen Markt ja. Art. 19 Buchst. d verlangt eine für Verbraucher leicht verständliche Sprache, die der jeweilige Mitgliedstaat festlegt. § 6 ProdSG in der seit dem 19. Februar 2026 geltenden Fassung bestimmt für Deutschland ausdrücklich die deutsche Sprache, unter anderem für die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Art. 19 Buchst. d.

Quellen

Alle Angaben wurden zum Stand 18.07.2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsnormen ändern sich, prüfen Sie den aktuellen Stand vor einer Entscheidung.

  1. [1]Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, deutscher Volltext (ABl. L 135 vom 23.5.2023) · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
  2. [2]Verordnung (EU) 2023/988, Rechtsakt und Metadaten · EUR-Lex, Europäische Union
  3. [3]Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 29 · Bundesministerium der Justiz, recht.bund.de
  4. [4]§ 28 Produktsicherheitsgesetz, Bußgeldvorschriften · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  5. [5]Produktsicherheitsgesetz, konsolidierte Fassung mit Inhaltsübersicht · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  6. [6]Guidelines on the application of the EU general product safety legislative framework by businesses (C/2025/6233) · Europäische Kommission
  7. [7]Leitfaden für die Umsetzung der EU-Produktvorschriften 2022 (Blue Guide) · Europäische Kommission
  8. [8]LG Hechingen: Amazon-Händler haften für fehlende Grundpreis- und GPSR-Angaben · Shopbetreiber-Blog, Dr. Carsten Föhlisch
  9. [9]GPSR-Rollen: Wer ist Hersteller, Einführer, verantwortliche Person und Co? · IT-Recht Kanzlei
  10. [10]Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik, Koordinierung der Marktüberwachung · Freistaat Bayern, ZLS München

Rechtstexte, die zu Ihrem Sortiment passen

My AGB erstellt AGB, Widerrufsbelehrung und Impressum für Shop und Marktplatz. Abmahnsicher formuliert und laufend an die Rechtslage angepasst.

AGB kostenlos generieren