BFSG für Onlineshops: Wer barrierefrei sein muss und wer nicht

Seit dem 28. Juni 2025 müssen Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern barrierefrei sein. Der folgende Überblick ordnet ein, wen das trifft, welche Ausnahme für Kleinstunternehmen tatsächlich greift und woran sich die technischen Anforderungen bemessen.

13 Minuten Lesezeit · Stand: 18.07.2026 · 10 Quellen

Auf einen Blick

  • · Das BFSG gilt für Onlineshops seit dem 28. Juni 2025 ohne Übergangsfrist für den Shop selbst.
  • · Erfasst sind Angebote gegenüber Verbrauchern, reine B2B-Shops im Standardfall nicht.
  • · Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte nach § 1 Abs. 2 BFSG.
  • · Technischer Maßstab ist die BFSGV, in der Praxis EN 301 549 mit WCAG 2.1 Level AA.
  • · Bußgelder reichen bis zu 100.000 Euro, das wettbewerbsrechtliche Abmahnrisiko ist bislang ungeklärt.

Was das BFSG regelt und seit wann es gilt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen um, den sogenannten European Accessibility Act. Anwendbar ist es seit dem 28. Juni 2025. Konkretisiert wird es durch die Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV), die die materiellen Anforderungen an Produkte und Dienstleistungen ausformuliert.

Das Gesetz unterscheidet zwei Regelungsstränge. § 1 Abs. 2 BFSG listet erfasste Produkte auf, etwa Hardware für den Zugang zu digitalen Diensten, Selbstbedienungsterminals oder E-Book-Lesegeräte. § 1 Abs. 3 BFSG listet erfasste Dienstleistungen auf, darunter Telekommunikationsdienste, bestimmte Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und, für Shopbetreiber am wichtigsten, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Für den Onlineshop selbst bestehen im Standardfall keine Übergangsfristen. Wer eine erfasste Dienstleistung anbietet und nicht unter eine Ausnahme fällt, war bereits zum Stichtag in der Pflicht. Die Übergangsvorschriften des § 38 BFSG betreffen andere Konstellationen und werden weiter unten gesondert behandelt.

Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: der zentrale Anknüpfungspunkt

§ 2 Nr. 26 BFSG definiert Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr als digitale Dienste nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtet sind. Damit ist der klassische Onlineshop erfasst, ebenso eine Shop-App und in der Regel auch Marktplätze und Vermittlungsplattformen, über die Verbraucherverträge zustande kommen.

Maßgeblich ist die Vertragsanbahnung und der Vertragsschluss, nicht die Unternehmensgröße im Sinne des Handelsrechts oder die Zahl der Artikel. Eine reine Imageseite ohne Bestellmöglichkeit fällt im Standardfall nicht unter diese Kategorie. Sobald jedoch verbindlich bestellt, gebucht oder abonniert werden kann, liegt die Einordnung als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr nahe.

Der Pflichtenkreis umfasst dabei nicht nur die Produktdetailseite. Betroffen ist die gesamte Nutzerreise bis zum Vertragsschluss und darüber hinaus, also Navigation, Suche, Filter, Warenkorb, Registrierung, Login, Checkout, Zahlungsauswahl, Bestellbestätigung sowie die Rechtstexte und Kundenkontaktfunktionen. Ein barrierefreier Produktkatalog mit einem nicht bedienbaren Checkout erfüllt die Anforderungen in der Regel nicht.

B2C, B2B und gemischte Shops

Das BFSG knüpft an den Verbraucherbegriff an. § 2 Nr. 16 BFSG versteht darunter jede natürliche Person, die ein erfasstes Produkt oder eine erfasste Dienstleistung zu Zwecken kauft oder empfängt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Dienstleistungserbringer ist nach § 2 Nr. 4 BFSG, wer auf dem Unionsmarkt eine Dienstleistung für Verbraucher erbringt oder anbietet.

Daraus folgt: Ein Shop, der sich ausschließlich an Unternehmen richtet und ausschließlich Unternehmen beliefert, ist im Standardfall nicht erfasst. Die amtliche FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit bestätigt diese Lesart. Die Ausnahme ist allerdings enger, als sie auf den ersten Blick wirkt.

Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung, nicht die Selbstbeschreibung. Ein Hinweis im Bestellprozess, dass nur an Gewerbetreibende geliefert wird, trägt in der Regel nur dann, wenn er technisch und organisatorisch durchgesetzt wird, etwa durch eine geprüfte Registrierung mit Nachweis der Unternehmereigenschaft. Ein offener Gastbestellprozess mit Bruttopreisen und Widerrufsbelehrung spricht dagegen für ein Verbraucherangebot. Bei gemischten Sortimenten empfiehlt sich im Zweifel die vollständige Umsetzung, da eine saubere Trennung technisch aufwendiger ist als die Barrierefreiheit selbst.

Schritt 1 Schließen Verbraucher bei Ihnen online Verträge ab? Nein: im Standardfall nicht erfasst Ja Schritt 2 Weniger als 10 Beschäftigte UND höchstens 2 Mio. Euro Umsatz ODER Bilanzsumme? Ja: Shop als Dienstleistung befreit, § 3 Abs. 3 BFSG Nein Ergebnis Voll erfasst seit dem 28. Juni 2025 Die Falle bei Schritt 2 Die Befreiung gilt nur für die Dienstleistung, also den Shop selbst. Wer Produkte nach § 1 Abs. 2 BFSG herstellt, einführt oder in Verkehr bringt, etwa E-Book-Lesegeräte, Smartphones oder Router, bleibt für diese Produkte verpflichtet, unabhängig von der Unternehmensgröße.
Prüfschema in drei Schritten. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme entlastet den Shop als Dienstleistung, nicht zwingend das Sortiment.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen und ihre Grenze

§ 2 Nr. 17 BFSG definiert ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft. Die Beschäftigtenzahl ist damit eine harte Bedingung, die zusätzlich erfüllt sein muss. Bei den finanziellen Schwellen genügt eines der beiden Kriterien. Die Zählung orientiert sich an der KMU-Definition der Empfehlung 2003/361/EG, Teilzeitkräfte gehen anteilig ein, maßgeblich sind in der Regel die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres.

Die Rechtsfolge steht in § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG: Die Barrierefreiheitspflicht des § 3 Abs. 1 BFSG gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Wer die Schwellen einhält und ausschließlich Dienstleistungen erbringt, muss den Shop also im Standardfall nicht barrierefrei gestalten.

Die praktisch wichtigste Einschränkung wird häufig übersehen: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer Produkte nach § 1 Abs. 2 BFSG herstellt, einführt oder in den Verkehr bringt, bleibt unabhängig von der Unternehmensgröße verpflichtet. Ein Kleinstunternehmen, das etwa E-Book-Lesegeräte, Smartphones oder Router vertreibt, trifft für diese Produkte die volle Produktverantwortung des Gesetzes. Erleichtert werden lediglich einzelne Dokumentationspflichten, so nimmt § 16 Abs. 4 BFSG Kleinstunternehmen von Teilen der Dokumentations- und Mitteilungspflichten aus. Die Ausnahme entlastet also den Shop als Dienstleistung, nicht zwingend das Sortiment.

Technische Anforderungen: BFSGV, EN 301 549 und WCAG 2.1 Level AA

Die materiellen Anforderungen ergeben sich aus der BFSGV. § 12 BFSGV formuliert allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen. § 19 BFSGV enthält zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Danach sind Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und der angebotenen Dienstleistungen bereitzustellen, und Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen sind wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten. Diese vier Prinzipien entsprechen den POUR-Prinzipien der WCAG.

Das Gesetz nennt keine konkrete technische Norm im Text. In der Praxis führt der Weg über die harmonisierte europäische Norm EN 301 549 (Accessibility requirements for ICT products and services), deren Kapitel 9 die Anforderungen an Webinhalte enthält und die in der Fassung V3.2.1 die WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA integriert. Soweit eine harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union gelistet ist, löst ihre Einhaltung in der Regel eine Konformitätsvermutung aus. Die Norm wird fortgeschrieben, ein Blick auf die jeweils aktuelle Fassung ist deshalb angeraten.

Übersetzt in den Shopalltag bedeutet das im Kern: ausreichende Kontraste für Text und für Bedienelemente, vollständige Bedienbarkeit ohne Maus über die Tastatur einschließlich Menüs, Filtern, Modalfenstern und Cookie-Bannern, ein sichtbarer und nicht verdeckter Fokusindikator, sinnvolle Alternativtexte für informationstragende Bilder und leere Alternativtexte für Dekoration, korrekt verknüpfte Formularbeschriftungen, Fehlermeldungen, die den Fehler benennen und einen Korrekturvorschlag machen statt nur rot einzufärben, eine logische Überschriftenstruktur, Bedienbarkeit bei 200 Prozent Zoom und in responsiven Ansichten sowie ausreichend Zeit bei Zeitbegrenzungen im Checkout. Häufige Schwachstellen sind Karussells, individuelle Dropdowns, Sterne-Bewertungen, Größenauswahlen als reine Farbflächen und eingebettete Zahlungs-Iframes von Drittanbietern.

Die Informationen zur Barrierefreiheit: Inhalt und Platzierung

§ 14 BFSG verpflichtet den Dienstleistungserbringer, die Barrierefreiheitsanforderungen dauerhaft einzuhalten und die in Anlage 3 Nr. 1 BFSG genannten Informationen zu erstellen und öffentlich zugänglich zu machen, und zwar selbst in einem barrierefreien Format. Diese Erklärung ist kein Beiwerk, sondern eine eigenständige, bußgeldbewehrte Pflicht.

Anlage 3 Nr. 1 BFSG verlangt im Kern eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format, die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, eine Darstellung, wie die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden, sowie die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Nach der Anlage sind diese Informationen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einem gleichwertigen Dokument beziehungsweise in sonstiger deutlich wahrnehmbarer Weise bereitzustellen.

In der Praxis hat sich eine eigene, dauerhaft verlinkte Seite bewährt, erreichbar aus der Fußzeile neben Impressum, Datenschutzerklärung und AGB. Sinnvoll sind zudem ein Stand-Datum, eine ehrliche Auflistung noch bestehender Einschränkungen mit geplantem Behebungszeitraum sowie ein barrierearmer Feedback-Kanal, über den Nutzerinnen und Nutzer Barrieren melden können. Eine Erklärung, die vollständige Konformität behauptet, während die Seite erkennbar Lücken aufweist, kann die Position im Streitfall eher schwächen als stärken.

Marktüberwachung, Bußgelder und Rechte Dritter

Die Marktüberwachung liegt bei der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), einer gemeinsamen Anstalt öffentlichen Rechts der sechzehn Länder mit Sitz in Magdeburg. Sie hat ihren Betrieb am 26. September 2025 aufgenommen. Bei Dienstleistungen prüft sie risikobasiert und stichprobenartig, unter anderem, ob die erforderlichen Informationen zur Barrierefreiheit vorliegen und vollständig sind. Verbraucherinnen und Verbraucher können Barrieren über ein Kontaktformular melden.

§ 37 BFSG enthält den Bußgeldrahmen. Für die schwerwiegenderen Verstöße sieht das Gesetz Geldbußen bis zu 100.000 Euro vor. Dazu zählt ausdrücklich, wer entgegen § 14 Abs. 1 BFSG eine Dienstleistung anbietet oder erbringt, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt. Für die übrigen Verstöße, etwa das Nichterteilen von Auskünften gegenüber der Behörde, liegt der Rahmen bei bis zu 10.000 Euro. In der behördlichen Praxis steht im Regelfall zunächst die Aufforderung zur Mängelbeseitigung, das Bußgeld ist die zweite Stufe.

Daneben räumt § 32 BFSG Verbrauchern, anerkannten Verbänden und qualifizierten Einrichtungen Rechte im Verwaltungsverfahren ein. Sie können damit ein Tätigwerden der Marktüberwachung anstoßen und sind nicht auf Zufallsfunde der Behörde angewiesen. Ob und in welchem Umfang darüber hinaus kollektive Klageinstrumente greifen, ist noch nicht abschließend geklärt und sollte im Einzelfall geprüft werden.

Übergangsregelungen, Abmahnrisiko und sinnvolle Priorisierung

§ 38 BFSG enthält die Übergangsvorschriften. Dienstleistungserbringer dürfen Produkte, die sie bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zur Erbringung ihrer Dienstleistungen eingesetzt haben, noch bis zum 27. Juni 2030 weiterverwenden. Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen unverändert weiterlaufen, längstens bis zum 27. Juni 2030. Selbstbedienungsterminals, die vor dem Stichtag eingesetzt wurden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterbetrieben werden, längstens jedoch 15 Jahre nach ihrer Inbetriebnahme. Für die laufende Gestaltung eines Onlineshops lässt sich daraus im Standardfall keine Fristverlängerung ableiten.

Das Gesetz kennt zudem eine Grenze für Fälle, in denen die Umsetzung eine grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale der Dienstleistung erfordern würde. § 16 BFSG verlangt dafür eine dokumentierte Beurteilung, eine Aufbewahrung der Unterlagen für fünf Jahre und eine Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörde. Das Gesetz kennt daneben die unverhältnismäßige Belastung als Ausnahmetatbestand mit ähnlicher Dokumentationslast. Beide Ausnahmen sind eng auszulegen und tragen erfahrungsgemäß nicht als pauschale Begründung dafür, dass eine Umsetzung zu teuer erscheint.

Zum Abmahnrisiko ist Nüchternheit angebracht. Seit Sommer 2025 sind mehrere Abmahnwellen zum BFSG dokumentiert, überwiegend gestützt auf die §§ 3, 3a UWG mit der Begründung, ein nicht barrierefreier Shop verschaffe einen Wettbewerbsvorteil. Ob die Vorschriften des BFSG Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG sind, ist nach derzeitigem Stand gerichtlich nicht geklärt, veröffentlichte Entscheidungen dazu liegen bislang nicht vor. Kritisch diskutiert werden in der Praxis vor allem die Mitbewerberstellung des Abmahnenden nach § 8 Abs. 3 UWG und die häufig fehlende Konkretisierung der behaupteten Verstöße. Wer eine Abmahnung erhält, sollte sie prüfen lassen und keine vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben. Unabhängig davon bleibt die verlässlichere Strategie, die Anforderungen umzusetzen: Sie beseitigt zugleich das behördliche Risiko und verbessert im Regelfall Konversion und Auffindbarkeit. Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für meinen reinen B2B-Shop?+

Im Standardfall nicht. Das BFSG knüpft an Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern an, § 2 Nr. 4 und Nr. 16 BFSG. Entscheidend ist aber die tatsächliche Ausgestaltung. Wenn Privatpersonen faktisch bestellen können, etwa über einen offenen Gastbestellprozess mit Bruttopreisen, spricht das in der Regel für ein Verbraucherangebot. Eine reine Erklärung in den AGB genügt meist nicht, die Beschränkung sollte technisch und organisatorisch durchgesetzt werden.

Wir haben acht Mitarbeitende und 1,5 Millionen Euro Umsatz. Sind wir befreit?+

Für die Dienstleistung, also den Shop selbst, greift in dieser Konstellation die Ausnahme des § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG. Voraussetzung ist, dass Sie die Schwellen des § 2 Nr. 17 BFSG einhalten, also weniger als zehn Beschäftigte und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Beachten Sie: Die Ausnahme erfasst keine Produkte nach § 1 Abs. 2 BFSG. Wachsen Sie über die Schwellen, entfällt die Befreiung.

Was heißt es konkret, dass die Ausnahme nicht für Produkte gilt?+

§ 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG befreit nur Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Wer Produkte nach § 1 Abs. 2 BFSG herstellt, einführt oder in den Verkehr bringt, etwa E-Book-Lesegeräte, Smartphones, Router oder Selbstbedienungsterminals, bleibt für diese Produkte verpflichtet, unabhängig von der Unternehmensgröße. Erleichtert werden lediglich einzelne Dokumentationspflichten, siehe § 16 Abs. 4 BFSG. Prüfen Sie deshalb Shop und Sortiment getrennt.

Reicht ein Accessibility-Overlay oder ein Barrierefreiheits-Widget?+

Im Regelfall nicht. Die Anforderungen der BFSGV richten sich an die Dienstleistung selbst, § 19 BFSGV verlangt unter anderem wahrnehmbare, bedienbare, verständliche und robuste Identifizierungs- und Zahlungsfunktionen. Ein nachträglich eingebundenes Skript ändert an einem nicht tastaturbedienbaren Checkout oder an fehlenden Formularbeschriftungen in aller Regel nichts. Nachhaltiger ist die Korrektur im Quellcode des Shopsystems und der eingesetzten Themes und Plugins.

Wo muss die Erklärung zur Barrierefreiheit stehen?+

Nach § 14 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1 BFSG sind die Informationen öffentlich zugänglich zu machen, und zwar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem gleichwertigen Dokument beziehungsweise in sonstiger deutlich wahrnehmbarer Weise. Bewährt hat sich eine eigene Seite, dauerhaft aus der Fußzeile verlinkt. Inhaltlich gehören dazu eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, die Erläuterungen zum Verständnis der Erbringung, die Darstellung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Quellen

Alle Angaben wurden zum Stand 18.07.2026 anhand der folgenden Quellen geprüft. Rechtsnormen ändern sich, prüfen Sie den aktuellen Stand vor einer Entscheidung.

  1. [1]Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), Volltext · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  2. [2]§ 2 BFSG Begriffsbestimmungen · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  3. [3]§ 14 BFSG Pflichten des Dienstleistungserbringers · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  4. [4]§ 37 BFSG Bußgeldvorschriften · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  5. [5]§ 38 BFSG Übergangsvorschriften · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  6. [6]Anlage 3 BFSG, Informationen über Dienstleistungen · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  7. [7]§ 19 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr · Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  8. [8]FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) · Bundesfachstelle Barrierefreiheit
  9. [9]Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) · MLBF AöR, Magdeburg
  10. [10]Barrierefreiheit im E-Commerce: Neue Pflichten für Online-Shop-Betreiber · Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB

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