Abmahnung im Onlineshop: Ablauf, Gründe und richtige Reaktion
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung trifft Onlinehändler oft unvorbereitet. Dieser Ratgeber erklärt den Ablauf, die häufigsten Gründe und eine besonnene Reaktion, jeweils auf Basis der aktuellen Rechtslage.
Auf einen Blick
- · Prüfen Sie zuerst die Abmahnbefugnis nach § 8 Abs. 3 UWG und die formalen Mindestangaben nach § 13 Abs. 2 UWG, bevor Sie inhaltlich reagieren.
- · Unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft; eine modifizierte, enger gefasste Erklärung ist im Standardfall der bessere Weg, wahren Sie aber die Frist.
- · Seit der Reform 2021 ist der Aufwendungsersatz bei vielen Informationspflicht- und Datenschutzverstößen für Mitbewerber ausgeschlossen (§ 13 Abs. 4 UWG), und Rechtsmissbrauch ist nach § 8c UWG untersagt.
Was eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist und wer abmahnen darf
Die Abmahnung ist im Wettbewerbsrecht ein außergerichtliches Schreiben. Der Abmahnende fordert Sie auf, ein als unlauter beanstandetes Verhalten zu unterlassen, in der Regel verbunden mit einer Frist. Ziel ist es, einen Rechtsstreit zu vermeiden. Nach § 13 Abs. 1 UWG soll der Berechtigte vor einem gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zunächst abmahnen.
Abmahnen darf nicht jeder. § 8 Abs. 3 UWG zählt die Anspruchsberechtigten abschließend auf: Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen, eingetragene qualifizierte Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände sowie Kammern (etwa IHK und Handwerkskammern). Wirtschaftsverbände sind nur abmahnbefugt, wenn sie in der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind. Prüfen Sie daher zuerst, ob der Absender überhaupt zur Abmahnung berechtigt ist.
Häufige Abmahngründe im Onlineshop
Ein wiederkehrender Grund ist die fehlerhafte oder unvollständige Widerrufsbelehrung. Beanstandet werden in der Praxis etwa eine zu kurze Frist (gesetzlich sind im Standardfall 14 Tage vorgesehen) oder das fehlende Muster-Widerrufsformular, das zur Belehrung gehört. Auch ein unvollständiges oder schwer auffindbares Impressum wird regelmäßig abgemahnt. Die Pflichtangaben richten sich seit dem 14. Mai 2024 nach § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz), das den bisherigen § 5 TMG abgelöst hat. Ein Verweis auf die alte Norm im Impressum sollte aktualisiert werden.
Ebenso häufig sind fehlerhafte Preisangaben nach der Preisangabenverordnung (PAngV). Dazu zählen ein fehlender oder falsch berechneter Grundpreis (etwa Euro pro Liter bei Flüssigkeiten), unklar ausgewiesene Versandkosten oder fehlende Hinweise zur Umsatzsteuer. Weitere typische Anlässe sind irreführende Werbeaussagen, fehlende oder veraltete Rechtstexte sowie Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten. Viele dieser Fehler entstehen unbeabsichtigt durch veraltete oder kopierte Texte. Aktuelle, auf den eigenen Shop zugeschnittene Rechtstexte senken das Risiko deutlich.
Der Ablauf: Abmahnschreiben, Unterlassungserklärung und Fristen
Eine Abmahnung muss bestimmte Mindestangaben enthalten. § 13 Abs. 2 UWG verlangt unter anderem die klare Angabe von Name oder Firma des Abmahnenden, die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung, den geltend gemachten Verstoß samt den Umständen, die Angabe, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatz gefordert wird, sowie gegebenenfalls einen Hinweis auf den Ausschluss des Aufwendungsersatzes. Fehlen diese Angaben, kann die Abmahnung formwidrig sein. Das kann nach § 13 Abs. 5 UWG sogar einen Gegenanspruch auf Ersatz Ihrer Rechtsverteidigungskosten auslösen.
Dem Schreiben liegt im Standardfall eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung bei. Mit ihr verpflichten Sie sich, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen, und versprechen für den Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe. Die gesetzte Frist ist oft kurz, häufig nur wenige Tage. Lassen Sie die Frist nicht ungenutzt verstreichen, denn danach droht in der Regel ein gerichtliches Verfahren, etwa eine einstweilige Verfügung. Unterschreiben Sie aber auch nicht vorschnell die beigefügte Erklärung, ohne deren Reichweite geprüft zu haben.
Modifizierte Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe
Sie sind nicht verpflichtet, die vorformulierte Erklärung unverändert zu übernehmen. Vorformulierte Erklärungen sind oft zugunsten des Abmahnenden zu weit gefasst. In der Praxis ist daher häufig eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll: Sie geben eine eigene, enger auf den konkreten Verstoß zugeschnittene Erklärung ab und vermeiden so überschießende Verpflichtungen oder ein Kostenanerkenntnis. Eine wirksame Unterlassungserklärung beseitigt in der Regel die Wiederholungsgefahr und kann ein Gerichtsverfahren abwenden.
Bei der Vertragsstrafe wird im Standardfall der sogenannte Hamburger Brauch genutzt: Die Höhe wird im Voraus offengelassen und im Verstoßfall vom Gläubiger nach billigem Ermessen bestimmt, gerichtlich überprüfbar. § 13a UWG enthält zusätzliche Schranken zugunsten kleiner Unternehmen. So ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für Mitbewerber bei einer erstmaligen Abmahnung von Verstößen nach § 13 Abs. 4 UWG ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Bei nur unerheblichen Bagatellverstößen darf die Vertragsstrafe unter denselben Voraussetzungen 1.000 Euro nicht überschreiten.
Kosten, Streitwert und die Reform von 2021
Die Abmahnkosten richten sich nach dem Gegenstandswert (Streitwert). Bei typischen Onlineshop-Verstößen wird in der Praxis häufig ein Wert zwischen rund 5.000 und 50.000 Euro angesetzt, einfache Fälle liegen oft um 10.000 Euro. Aus diesem Wert ergeben sich die erstattungsfähigen Anwaltskosten. Ist die Abmahnung berechtigt und formgerecht, kann der Abmahnende nach § 13 Abs. 3 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die genaue Höhe hängt stark vom Einzelfall ab.
Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (in Kraft seit Dezember 2020, weitere Stufe ab 2021) hat den Kostenrahmen für Händler spürbar entschärft. Nach § 13 Abs. 4 UWG ist der Aufwendungsersatz für Mitbewerber ausgeschlossen bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten sowie bei bestimmten Datenschutzverstößen von Unternehmen mit in der Regel weniger als 250 Mitarbeitern. Zusätzlich verbietet § 8c UWG die missbräuchliche Geltendmachung und nennt in Absatz 2 mehrere Regelbeispiele, etwa überhöhte Gegenstandswerte oder Massenabmahnungen ohne Bezug zur eigenen Geschäftstätigkeit. Bei Rechtsmissbrauch steht Ihnen nach § 8c Abs. 3 UWG ein Gegenanspruch auf Ersatz Ihrer Verteidigungskosten zu.
Häufige Fragen
Muss ich nach einer Abmahnung im Onlineshop sofort zahlen?+
Nein. Eine sofortige Zahlung ist nicht erforderlich. Prüfen Sie zunächst, ob der Absender abmahnbefugt ist (§ 8 Abs. 3 UWG), ob die Abmahnung die Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG erfüllt und ob der Vorwurf berechtigt ist. Bei vielen Informationspflicht- und Datenschutzverstößen ist der Aufwendungsersatz für Mitbewerber nach § 13 Abs. 4 UWG ausgeschlossen. Die gesetzte Frist sollten Sie dennoch ernst nehmen. Dies ist allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Sollte ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?+
Im Standardfall ist davon abzuraten, die vorformulierte Erklärung unverändert zu unterschreiben, da sie häufig zu weit gefasst ist. Üblich ist eine modifizierte Unterlassungserklärung, die enger auf den konkreten Verstoß zugeschnitten ist und ein vorschnelles Kostenanerkenntnis vermeidet. Eine wirksame Erklärung beseitigt in der Regel die Wiederholungsgefahr und kann ein Gerichtsverfahren abwenden.
Wie hoch ist die Vertragsstrafe bei einer Abmahnung?+
Beim verbreiteten Hamburger Brauch wird die Höhe zunächst offengelassen und im Verstoßfall vom Gläubiger nach billigem Ermessen bestimmt, gerichtlich überprüfbar. § 13a UWG begrenzt dies für kleine Unternehmen: Bei erstmaliger Abmahnung von Verstößen nach § 13 Abs. 4 UWG ist eine Vertragsstrafe für Mitbewerber ausgeschlossen, wenn Sie in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen. Bei Bagatellverstößen gilt unter denselben Voraussetzungen eine Obergrenze von 1.000 Euro.
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