Impressumspflicht im Onlineshop: § 5 DDG richtig erfüllen

Seit dem 14. Mai 2024 steht die Impressumspflicht nicht mehr im Telemediengesetz, sondern in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Inhaltlich hat sich für Onlineshops wenig geändert, an einer Stelle aber doch: Der frühere Pflichtverweis auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung ist entfallen. Dieser Ratgeber zeigt, welche Angaben Ihr Impressum im Standardfall enthalten muss, wie es erreichbar sein soll und was beim Verkauf über Plattformen gilt. Es handelt sich um allgemeine Informationen, nicht um eine Rechtsberatung im Einzelfall.

Auf einen Blick

  • · Die Impressumspflicht steht seit dem 14. Mai 2024 in § 5 DDG (früher § 5 TMG); die Inhalte sind im Wesentlichen gleich geblieben, ein alter TMG-Verweis sollte aktualisiert oder entfernt werden.
  • · Pflichtangaben sind in der Regel Name und ladungsfähige Anschrift, bei Gesellschaften Rechtsform und Vertretungsberechtigte, E-Mail und schnelle Kontaktmöglichkeit, Register und Registernummer sowie die USt-IdNr nach § 27a UStG, sofern vorhanden; das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
  • · Der frühere Pflichtlink auf die EU-OS-Plattform ist mit deren Einstellung zum 20. Juli 2025 entfallen und sollte entfernt werden; die Hinweispflichten nach § 36, § 37 VSBG bleiben hingegen in der Regel bestehen.

Vom TMG zum DDG: Was sich 2024 geändert hat

Das Telemediengesetz (TMG) wurde zum 14. Mai 2024 abgelöst. Die allgemeinen Informationspflichten, die früher in § 5 TMG geregelt waren, finden sich seither in § 5 DDG. Maßgeblich ist also nun das Digitale-Dienste-Gesetz. Die Begründung der Pflicht und ihre wesentlichen Inhalte sind dabei in der Regel gleich geblieben. Im Kern wurde der Begriff der Telemedien durch den Begriff der digitalen Dienste ersetzt.

Für Sie als Betreiber eines Onlineshops bedeutet das vor allem eines: Wenn Ihr Impressum noch eine Formulierung wie "Angaben gemäß § 5 TMG" enthält, verweist es auf eine Norm, die nicht mehr existiert. Ein solcher Verweis ist im Standardfall überholt. Üblich ist, ihn entweder auf § 5 DDG zu aktualisieren oder die Paragrafenangabe ganz wegzulassen, da das Gesetz keine ausdrückliche Nennung der Norm im Impressum verlangt. Die eigentliche Pflicht betrifft die Angaben selbst, nicht die Zitierung des Paragrafen.

Die Pflichtangaben nach § 5 DDG im Überblick

§ 5 DDG verlangt von geschäftsmäßigen, in der Regel entgeltlichen Diensten eine Reihe von Angaben. Dazu gehören in der Regel: der Name und die Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind (eine ladungsfähige Anschrift, kein bloßes Postfach); bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten; Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse; soweit vorhanden das Register (etwa Handelsregister) und die Registernummer.

Hinzu kommen je nach Tätigkeit weitere Angaben: die zuständige Aufsichtsbehörde, falls Ihre Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf; bei reglementierten Berufen die berufsrechtlichen Angaben (etwa Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen); sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO, sofern eine solche vorhanden ist. Eine USt-IdNr muss nicht eigens beantragt werden, nur weil Sie ein Impressum führen; besteht sie aber, ist sie anzugeben. Befindet sich eine Kapitalgesellschaft in Abwicklung oder Liquidation, ist auch darauf hinzuweisen.

Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar

Das Gesetz verlangt, dass die Pflichtangaben "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" gehalten werden. Für die Praxis im Onlineshop heißt das: Das Impressum sollte über eine klar als solche bezeichnete Verlinkung erreichbar sein, üblicherweise mit dem Wort "Impressum". Versteckte oder mehrdeutige Bezeichnungen sind im Standardfall riskant. Bewährt hat sich ein Link im Footer, der von jeder Seite des Shops aus sichtbar ist.

"Unmittelbar erreichbar" wird in der Regel so verstanden, dass die Angaben mit wenigen Klicks erreichbar sein sollten. Als Faustregel hat sich die sogenannte Zwei-Klick-Lösung etabliert. "Ständig verfügbar" bedeutet, dass die Seite dauerhaft und nicht nur zeitweise abrufbar sein soll. Die Angaben sollten zudem ohne Hürden lesbar sein, also nicht etwa nur als schwer zugängliche Grafik oder Download. Wie diese Vorgaben im Einzelfall auszulegen sind, kann von der konkreten Gestaltung abhängen.

Verkauf über Amazon, eBay und Etsy

Die Impressumspflicht endet nicht beim eigenen Shop. Wer über Marktplätze wie Amazon, eBay oder Etsy verkauft, muss in der Regel auch dort ein vollständiges Impressum hinterlegen. Die genannten Plattformen sehen dafür eigene Felder oder Bereiche vor, etwa einen Verkäufer- oder Impressumsbereich im Händlerkonto. Maßgeblich ist, dass das Impressum von den Angeboten aus leicht erkennbar und mit wenigen Klicks erreichbar ist.

Vorsicht ist bei automatisch generierten Angaben geboten. Manche Plattformen stellen Händlerinformationen aus den Registrierungsdaten zusammen. Ob diese vollständig und korrekt sind, sollten Sie eigenständig prüfen, da die Verantwortung für ein ordnungsgemäßes Impressum im Standardfall bei Ihnen als Anbieter bleibt. Praktisch empfiehlt sich, für jeden Verkaufskanal die dort hinterlegten Angaben mit Ihrem aktuellen Impressum abzugleichen.

Der OS-Plattform-Link ist entfallen: aktueller Stand

Lange Zeit mussten Onlinehändler auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) verlinken; Grundlage war Art. 14 der ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2024/3228 aufgehoben. Die Plattform nahm bereits ab dem 20. März 2025 keine neuen Beschwerden mehr an und wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt. Damit ist die frühere Pflicht zur Verlinkung der OS-Plattform nach dem aktuell verfügbaren Stand entfallen. Bestehende OS-Links sollten Sie aus Impressum, AGB und sonstigen Texten entfernen, da sie ins Leere führen.

Davon zu trennen sind die Hinweispflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Die Angaben dazu, ob Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet sind (§ 36, § 37 VSBG), bleiben davon unberührt und gelten in der Regel weiterhin. Diese Information betrifft die nationale Schlichtung und ist nicht identisch mit dem weggefallenen OS-Link. Da sich die Rechtslage zu Detailfragen weiterentwickeln kann, lohnt sich im Zweifel eine kurze Prüfung des konkreten Falls.

Häufige Fragen

Muss ich im Impressum jetzt § 5 DDG statt § 5 TMG schreiben?+

Das Gesetz verlangt im Standardfall nicht, die Norm im Impressum ausdrücklich zu nennen. Entscheidend sind die Pflichtangaben selbst. Wenn Ihr Impressum aber noch "§ 5 TMG" zitiert, verweist es auf eine aufgehobene Vorschrift. Üblich ist, diesen Verweis auf § 5 DDG zu aktualisieren oder die Paragrafenangabe wegzulassen.

Brauche ich noch den Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung?+

Nein. Die OS-Plattform wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt und die zugrunde liegende ODR-Verordnung aufgehoben. Die frühere Pflicht zur Verlinkung ist damit nach aktuellem Stand entfallen. Bestehende OS-Links sollten Sie entfernen. Die getrennten Hinweispflichten nach dem VSBG zur Verbraucherschlichtung bleiben in der Regel bestehen.

Gilt die Impressumspflicht auch für meinen Shop auf Amazon oder eBay?+

Ja. Wer geschäftsmäßig über Marktplätze verkauft, muss in der Regel auch dort ein vollständiges, leicht erreichbares Impressum hinterlegen. Nutzen Sie die dafür vorgesehenen Felder der Plattform und prüfen Sie automatisch erzeugte Angaben auf Vollständigkeit, da die Verantwortung im Standardfall bei Ihnen liegt.

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