Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen

Verkaufen Sie Downloads, Software, Online-Kurse oder Dienstleistungen an Verbraucher, gilt in der Regel ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen kann dieses Recht jedoch früher erlöschen, wenn Sie bestimmte Schritte einhalten. Dieser Ratgeber erklärt die Voraussetzungen nach § 356 Abs. 4 und Abs. 5 BGB, die seit 2022 geltenden Pflichten und die Folgen für die Praxis. Es handelt sich um allgemeine Informationen, nicht um eine Rechtsberatung im Einzelfall.

Auf einen Blick

  • · Bei digitalen Inhalten gegen Bezahlung erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB nur mit ausdrücklicher Zustimmung zum vorzeitigen Beginn, Bestätigung der Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts, tatsächlichem Beginn der Erfüllung und Bestätigung nach § 312f BGB.
  • · Digitale Dienstleistungen fallen unter § 356 Abs. 4 BGB: Das Recht erlischt mit vollständiger Erbringung, bei Entgelt zusätzlich nur nach vorheriger Zustimmung und Kenntnisbestätigung des Verbrauchers.
  • · Bei digitalen Inhalten ohne körperlichen Datenträger schuldet der Verbraucher im Regelfall keinen Wertersatz; bei Dienstleistungen ist anteiliger Wertersatz nach § 357a BGB nur bei ordnungsgemäßer Belehrung möglich.

Grundlagen: 14 Tage Widerrufsrecht im Fernabsatz

Schließen Sie mit einem Verbraucher einen Vertrag über das Internet, liegt im Standardfall ein Fernabsatzvertrag vor. Daran knüpft das gesetzliche Widerrufsrecht aus § 355 BGB an. Die Frist beträgt in der Regel 14 Tage. Ohne ordnungsgemäße Belehrung verlängert sie sich, sie endet nach § 356 Abs. 3 BGB spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

Der Fristbeginn richtet sich nach der Art der Leistung. Bei digitalen Inhalten ohne körperlichen Datenträger und bei Dienstleistungen beginnt die Frist im Regelfall mit dem Vertragsschluss. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, weil für das vorzeitige Erlöschen unterschiedliche Vorschriften gelten. Diese Abgrenzung sollten Sie vor jeder Belehrung sauber treffen.

Digitale Inhalte oder digitale Dienstleistung: die Abgrenzung

Seit dem 1. Januar 2022 regeln die §§ 327 ff. BGB Verbraucherverträge über digitale Produkte. Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Dazu zählen in der Regel E-Books, Musik- oder Videodateien, herunterladbare Software, Vorlagen oder ein einmal abrufbarer Online-Kurs als Datei. Sie sind nach der Übergabe beliebig nutzbar.

Digitale Dienstleistungen ermöglichen dem Verbraucher dagegen das Erstellen, Verarbeiten oder Speichern von Daten oder den fortlaufenden Zugang dazu. Beispiele sind Cloud-Speicher, SaaS-Anwendungen, ein laufend betreuter Mitglieder-Bereich oder ein interaktiver Live-Kurs. Klassische, nicht digitale Dienstleistungen wie Beratung oder Coaching fallen unter die allgemeine Dienstleistungsregel. Für das Erlöschen des Widerrufsrechts ist diese Einordnung entscheidend, da § 356 Abs. 5 BGB nur für digitale Inhalte gilt und Dienstleistungen unter § 356 Abs. 4 BGB fallen.

Erlöschen bei digitalen Inhalten: § 356 Abs. 5 BGB

Bei einem Vertrag ohne Zahlungspflicht erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 5 Nr. 1 BGB schon dann, wenn Sie mit der Vertragserfüllung begonnen haben. Verpflichtet sich der Verbraucher dagegen zur Zahlung eines Preises, müssen nach § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB mehrere Voraussetzungen zusammenkommen, damit das Recht vorzeitig endet.

Erforderlich ist im Standardfall, dass der Verbraucher ausdrücklich zustimmt, dass Sie mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, und dass er seine Kenntnis davon bestätigt, dass er durch diese Zustimmung mit Beginn der Erfüllung sein Widerrufsrecht verliert. Hinzu kommt, dass Sie tatsächlich mit der Erfüllung begonnen und dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f BGB auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt haben. In der Praxis setzen Sie Zustimmung und Kenntnisbestätigung über zwei nicht vorausgewählte Checkboxen um und bestätigen den Vorgang anschließend per E-Mail.

Erlöschen bei Dienstleistungen: § 356 Abs. 4 BGB

Bei Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 4 BGB, wenn die Leistung vollständig erbracht ist. Bei einem Vertrag ohne Zahlungspflicht genügt dafür die vollständige Erbringung. Verpflichtet sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises, erlischt das Recht mit der vollständigen Erbringung nur dann, wenn er vorher ausdrücklich zugestimmt hat und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er das Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliert.

Beginnt der Verbraucher die Leistung vor Fristablauf in Anspruch zu nehmen, widerruft aber vor der vollständigen Erbringung, bleibt das Widerrufsrecht in der Regel bestehen. Dann kann ein anteiliger Wertersatz nach § 357a BGB in Betracht kommen. Voraussetzung dafür ist im Standardfall, dass der Verbraucher den vorzeitigen Beginn ausdrücklich verlangt hat und Sie ordnungsgemäß belehrt haben. Maßgeblich ist der vereinbarte Gesamtpreis, bei unverhältnismäßig hohem Preis der Marktwert der erbrachten Leistung.

Bezahlung mit Daten, Wertersatz und typische Fehler

Zahlt der Verbraucher nicht mit Geld, sondern stellt personenbezogene Daten bereit, gelten die §§ 327 ff. BGB ebenfalls. Über § 312 Abs. 1a BGB sind die fernabsatzrechtlichen Vorschriften dann anwendbar. Das vorzeitige Erlöschen mit Zustimmung und Kenntnisbestätigung knüpft jedoch an Verträge mit Zahlungspflicht an. Bei Verträgen ohne Preis erlischt das Widerrufsrecht in der Regel bereits mit der Bereitstellung des digitalen Inhalts beziehungsweise der vollständigen Erbringung der Dienstleistung. Beachten Sie zusätzlich die seit 2022 geltenden Bereitstellungs- und Aktualisierungspflichten aus den §§ 327 ff. BGB.

Beim Wertersatz lohnt der Blick auf § 357a BGB. Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über digitale Inhalte ohne körperlichen Datenträger, schuldet er im Regelfall keinen Wertersatz. Bei Dienstleistungen kommt anteiliger Wertersatz nur bei ordnungsgemäßer Belehrung in Betracht. Häufige Fehler sind vorausgewählte Checkboxen, eine fehlende Bestätigung auf dauerhaftem Datenträger sowie die Verwechslung von Inhalt und Dienstleistung. Prüfen Sie die Einordnung im Einzelfall und ziehen Sie bei Unsicherheit fachkundigen Rat hinzu.

Häufige Fragen

Reicht eine einzige Checkbox, um das Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten zum Erlöschen zu bringen?+

Im Standardfall nicht. § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB verlangt zwei inhaltlich getrennte Erklärungen: die ausdrückliche Zustimmung zum Beginn der Erfüllung vor Fristablauf und die Bestätigung der Kenntnis, dass das Widerrufsrecht dadurch erlischt. Die Checkboxen dürfen nicht vorausgewählt sein. Zusätzlich müssen Sie mit der Erfüllung begonnen und eine Bestätigung nach § 312f BGB auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt haben.

Worin unterscheidet sich der Widerruf einer Dienstleistung von dem digitaler Inhalte?+

Bei digitalen Inhalten greift § 356 Abs. 5 BGB und das Recht kann bereits mit dem Beginn der Erfüllung erlöschen. Bei Dienstleistungen greift § 356 Abs. 4 BGB und das Recht erlischt erst mit der vollständigen Erbringung. Widerruft der Verbraucher eine entgeltliche Dienstleistung vor deren Abschluss, bleibt das Recht in der Regel bestehen und es kann ein anteiliger Wertersatz anfallen.

Gilt das Widerrufsrecht auch, wenn der Kunde mit seinen Daten bezahlt?+

In der Regel ja. Stellt der Verbraucher personenbezogene Daten bereit, sind die §§ 327 ff. BGB anwendbar und über § 312 Abs. 1a BGB auch die fernabsatzrechtlichen Vorschriften. Bei solchen Verträgen ohne Preis erlischt das Widerrufsrecht im Regelfall bereits mit der Bereitstellung des Inhalts oder der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, ohne die zusätzlichen Bestätigungen, die bei Zahlung eines Preises nötig sind.

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