Die P2B-Verordnung: Pflichten für Plattformen und Marketplaces

Die Platform-to-Business Verordnung regelt, wie Online-Vermittlungsdienste mit ihren gewerblichen Nutzern umgehen müssen. Dieser Ratgeber erklärt die zentralen P2B Pflichten für Plattformbetreiber.

Auf einen Blick

  • · Die P2B-Verordnung (EU) 2019/1150 gilt seit 12. Juli 2020 für Online-Vermittlungsdienste und Suchmaschinen, die gewerblichen Nutzern EU-Verbraucher vermitteln.
  • · Kernpflichten sind klare AGB mit 15-Tage-Vorankündigung (Art. 3), Ranking-Transparenz (Art. 5) und Offenlegung bevorzugter eigener Angebote (Art. 7).
  • · Hinzu kommen ein internes Beschwerdemanagement (Art. 11) und benannte Mediatoren (Art. 12); der DSA ergänzt diese Pflichten parallel.

Was die P2B-Verordnung regelt und für wen sie gilt

Die P2B-Verordnung, vollständig Verordnung (EU) 2019/1150, gilt seit dem 12. Juli 2020 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie schafft einen einheitlichen Rahmen für faire und transparente Bedingungen zwischen Plattformen und den Unternehmen, die über sie verkaufen oder vermitteln. Ziel ist es, das Ungleichgewicht zwischen großen Vermittlungsdiensten und ihren gewerblichen Nutzern auszugleichen.

Der Anwendungsbereich umfasst Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen, die gewerblichen Nutzern Verbraucher in der EU vermitteln. Entscheidend ist nicht der Sitz des Betreibers, sondern die Ausrichtung auf gewerbliche Nutzer mit Niederlassung in der EU und auf Verbraucher in der EU. In der Regel fallen Marktplätze, App-Stores, Buchungsplattformen und Preisvergleiche darunter, sofern sie diese Vermittlungsfunktion erfüllen.

Klare AGB und die 15-Tage-Frist für Änderungen

Nach Art. 3 P2B-VO müssen die AGB klar und verständlich formuliert sein. Sie müssen für gewerbliche Nutzer leicht verfügbar sein, auch schon vor Vertragsschluss, und die Gründe für eine mögliche Aussetzung oder Beendigung des Dienstes nennen. Unklare oder versteckte Klauseln sind im Standardfall nicht durchsetzbar und können als nichtig gelten.

Plattformen dürfen ihre AGB nicht beliebig kurzfristig ändern. Art. 3 P2B-VO verlangt eine Vorankündigung von Änderungen mindestens 15 Tage im Voraus, in bestimmten Fällen auch länger. Die Frist gibt gewerblichen Nutzern Zeit, ihr Angebot anzupassen oder den Dienst zu kündigen. Eine sorgfältig gepflegte AGB-Dokumentation hilft Betreibern, diese Vorgaben nachweisbar einzuhalten.

Transparenz über Ranking und eigene Angebote

Das Ranking, also die Reihenfolge, in der Angebote dargestellt werden, hat erheblichen Einfluss auf den Geschäftserfolg gewerblicher Nutzer. Art. 5 P2B-VO verlangt deshalb Transparenz über die Hauptparameter des Rankings. Betreiber müssen in verständlicher Form offenlegen, welche Kriterien die Reihenfolge bestimmen und welche relative Bedeutung sie haben, ohne dabei Algorithmen vollständig preiszugeben.

Eng damit verbunden ist Art. 7 P2B-VO. Behandelt eine Plattform eigene oder mit ihr verbundene Angebote anders als die von Dritten, etwa durch bevorzugte Platzierung, muss sie diese differenzierte Behandlung offenlegen. Im Standardfall betrifft dies Marktplätze, die zugleich als Anbieter eigener Produkte auftreten. Die Offenlegung soll gewerblichen Nutzern eine realistische Einschätzung ihrer Wettbewerbsposition ermöglichen.

Beschwerdemanagement und Mediation

Gewerbliche Nutzer benötigen wirksame Wege, um Probleme anzusprechen. Art. 11 P2B-VO verpflichtet Plattformbetreiber, ein internes Beschwerdemanagementsystem einzurichten. Es muss kostenlos und leicht zugänglich sein, Beschwerden zügig bearbeiten und die getroffene Entscheidung mitteilen. Kleinstunternehmen sind von dieser Pflicht in der Regel ausgenommen.

Reicht das interne System nicht aus, sieht Art. 12 P2B-VO die außergerichtliche Streitbeilegung vor. Betreiber müssen in ihren AGB mindestens zwei Mediatoren benennen, mit denen sie zur Lösung von Streitigkeiten bereit sind. Die Mediation ersetzt nicht den Rechtsweg, soll Konflikte aber schneller und kostengünstiger lösen. Auch hier gelten für die kleinsten Anbieter Erleichterungen.

Verhältnis zum Digital Services Act

Die P2B-Verordnung steht nicht für sich allein. Der Digital Services Act, die Verordnung (EU) 2022/2065, ergänzt sie um weitere Pflichten, etwa zum Umgang mit illegalen Inhalten und zu Meldeverfahren. Die beiden Regelwerke verfolgen unterschiedliche Schwerpunkte und gelten in der Regel parallel.

Vereinfacht gesagt: Die P2B-VO regelt das Verhältnis zwischen Plattform und gewerblichen Nutzern, der DSA ergänzt weitere Pflichten gegenüber Nutzern und Behörden. Plattformbetreiber sollten beide Verordnungen gemeinsam prüfen, um Lücken zu vermeiden. Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Seit wann gilt die P2B-Verordnung?+

Die P2B-Verordnung, Verordnung (EU) 2019/1150, gilt seit dem 12. Juli 2020 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Eine gesonderte nationale Umsetzung ist für die Geltung nicht erforderlich.

Welche Plattformen fallen unter die P2B-Verordnung?+

Erfasst sind Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen, die gewerblichen Nutzern Verbraucher in der EU vermitteln. In der Regel betrifft das Marktplätze, App-Stores, Buchungsportale und Preisvergleiche.

Wie lange im Voraus müssen AGB-Änderungen angekündigt werden?+

Nach Art. 3 P2B-VO müssen Änderungen der AGB mindestens 15 Tage im Voraus angekündigt werden. In bestimmten Fällen kann eine längere Frist erforderlich sein.

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