DSA Compliance für Onlineshops und Plattformen

Der Digital Services Act gilt seit Februar 2024 vollständig. Wir erklären, welche Pflichten für Ihren Onlineshop oder Marketplace tatsächlich gelten und wo der Aufwand endet.

Auf einen Blick

  • · Der DSA (Verordnung (EU) 2022/2065) gilt seit dem 17. Februar 2024 vollständig; die Pflichten steigen mit der Diensteklasse.
  • · Ein reiner Onlineshop ohne nutzergenerierte Inhalte hat in der Regel deutlich geringere Pflichten als ein Marketplace.
  • · Zentrale Pflichten sind AGB-Transparenz (Art. 14), Meldeverfahren (Art. 16) und Begründungspflicht bei Inhaltsentfernung (Art. 17).

Was der Digital Services Act regelt

Der Digital Services Act ist die Verordnung (EU) 2022/2065. Sie gilt seit dem 17. Februar 2024 vollständig und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Anders als eine Richtlinie muss sie nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Für Betreiber digitaler Dienste, dazu zählen Onlineshops und Plattformen, ergeben sich daraus konkrete Transparenz- und Verfahrenspflichten.

Ob und in welchem Umfang Sie betroffen sind, hängt von Ihrer Rolle ab. Der DSA unterscheidet vier Diensteklassen: Vermittlungsdienste, Hostingdienste, Online-Plattformen und sehr große Online-Plattformen (VLOPs). Die Pflichtentiefe steigt mit der Klasse. Wer fremde Inhalte speichert oder eine Plattform für Dritte bereitstellt, trägt in der Regel mehr Pflichten als ein reiner Verkäufer eigener Ware.

Onlineshop oder Plattform: die richtige Einordnung

Die entscheidende Frage lautet: Speichern Sie nutzergenerierte Inhalte oder bieten Sie Dritten eine Verkaufsfläche? Ein reiner Onlineshop, der nur eigene Produkte verkauft und keine fremden Inhalte hostet, hat im Standardfall deutlich geringere DSA-Pflichten. Er fällt häufig gar nicht unter die strengeren Regeln für Hostingdienste oder Online-Plattformen.

Anders liegt der Fall beim Marketplace. Wer Dritten eine Plattform bietet, auf der diese Produkte anbieten, Bewertungen hinterlassen oder Inhalte einstellen, wird in der Regel als Hostingdienst oder Online-Plattform eingeordnet. Damit greifen weitergehende Pflichten. Auch Funktionen wie Kundenrezensionen, Frage-Antwort-Bereiche oder hochgeladene Bilder können einen Shop in die Kategorie der Hostingdienste verschieben. Eine genaue Prüfung im Einzelfall ist deshalb ratsam.

AGB-Transparenz nach Art. 14 DSA

Art. 14 DSA verlangt Transparenz in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Betreiber müssen verständlich angeben, welche Beschränkungen sie Nutzern in Bezug auf deren Inhalte auferlegen. Dazu gehören Angaben zu Inhaltsbeschränkungen, zu eingesetzten Moderationsverfahren und zu etwaiger algorithmischer Entscheidungsfindung. Die Informationen müssen klar, einfach und gut auffindbar sein.

Für Betreiber bedeutet das im Standardfall: Die AGB müssen erklären, nach welchen Regeln Inhalte eingeschränkt oder entfernt werden können und wie die Moderation abläuft. Vage Formulierungen genügen in der Regel nicht. Wer Nutzern erlaubt, Inhalte einzustellen, sollte die Spielregeln dafür nachvollziehbar offenlegen. Diese Pflicht trifft auch viele Marketplaces, deren AGB bisher nur das Vertragsverhältnis, nicht aber die Inhaltsmoderation regelten.

Meldeverfahren und Begründungspflicht

Art. 16 DSA verlangt von Hostingdiensten ein Melde- und Abhilfeverfahren, oft als Notice-and-Action bezeichnet. Nutzer müssen mutmaßlich rechtswidrige Inhalte auf einfachem Weg melden können, etwa über ein elektronisches Meldeformular. Eingehende Meldungen sind zeitnah und sorgfältig zu bearbeiten. Das Verfahren muss leicht zugänglich und benutzerfreundlich gestaltet sein.

Ergänzend regelt Art. 17 DSA die Begründungspflicht gegenüber Nutzern. Entfernt oder beschränkt ein Betreiber Inhalte, muss er der betroffenen Person eine klare und konkrete Begründung mitteilen. Diese soll unter anderem den Grund der Maßnahme, die herangezogene Rechtsgrundlage oder AGB-Klausel und vorhandene Beschwerdemöglichkeiten nennen. Für Marketplaces, die Angebote oder Bewertungen sperren, ist diese Begründung im Standardfall verpflichtend.

Erleichterungen für kleine Unternehmen

Der DSA berücksichtigt die Unternehmensgröße. Art. 19 DSA sieht eine Befreiung von Kleinst- und Kleinunternehmen von bestimmten zusätzlichen Pflichten für Online-Plattformen vor. Wer als kleines Unternehmen einen Marketplace betreibt, muss damit in der Regel nicht alle Pflichten erfüllen, die für größere Plattformen gelten. Die grundlegenden Pflichten für Hostingdienste, etwa das Meldeverfahren nach Art. 16 DSA, bleiben davon allerdings unberührt.

Maßgeblich ist die unionsrechtliche Definition von Kleinst- und Kleinunternehmen, die an Mitarbeiterzahl und Jahresumsatz anknüpft. Die Befreiung entfällt zudem, wenn ein Dienst trotz geringer Größe eine sehr große Reichweite erreicht. Betreiber sollten ihren Status deshalb regelmäßig prüfen. Wächst das Unternehmen über die Schwellen hinaus, greifen die weitergehenden Plattformpflichten in der Regel zeitnah.

Häufige Fragen

Gilt der DSA auch für meinen kleinen Onlineshop?+

Ein reiner Onlineshop ohne nutzergenerierte Inhalte hat im Standardfall deutlich geringere DSA-Pflichten als eine Plattform. Sobald Sie jedoch fremde Inhalte wie Kundenrezensionen speichern oder Dritten eine Verkaufsfläche bieten, können Sie als Hostingdienst oder Online-Plattform eingeordnet werden. Eine Prüfung im Einzelfall ist ratsam.

Welche Pflichten gelten für einen Marketplace?+

Ein Marketplace, der Dritten eine Plattform bietet, gilt in der Regel als Hostingdienst oder Online-Plattform. Damit greifen unter anderem AGB-Transparenz nach Art. 14 DSA, ein Melde- und Abhilfeverfahren nach Art. 16 DSA sowie die Begründungspflicht nach Art. 17 DSA bei der Entfernung von Inhalten.

Sind kleine Plattformen von DSA-Pflichten befreit?+

Art. 19 DSA befreit Kleinst- und Kleinunternehmen von bestimmten zusätzlichen Pflichten für Online-Plattformen. Grundpflichten für Hostingdienste wie das Meldeverfahren nach Art. 16 DSA bleiben jedoch bestehen. Die Befreiung kann entfallen, wenn der Dienst eine sehr große Reichweite erreicht.

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