Die Geoblocking-Verordnung: Was Onlineshops beim EU-weiten Verkauf beachten müssen
Die Geoblocking-Verordnung gilt seit dem 3. Dezember 2018 in der gesamten EU. Sie verbietet Onlineshops, Kunden allein aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassung zu benachteiligen. Eine Pflicht, künftig in jedes EU-Land zu liefern, folgt daraus in der Regel jedoch nicht. Dieser Ratgeber ordnet ein, was die Verordnung von einem Onlineshop verlangt und wo die Grenzen liegen.
Auf einen Blick
- · Die Verordnung (EU) 2018/302 gilt seit dem 3. Dezember 2018 und verbietet im Standardfall die Diskriminierung von EU-Kunden nach Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassung in drei Kernfällen: Zugang zur Benutzeroberfläche (Art. 3), Zugang zu Waren und Dienstleistungen (Art. 4) und Zahlungsmittel (Art. 5).
- · Es besteht in der Regel keine Pflicht zur EU-weiten Lieferung. Sie dürfen Ihr Liefergebiet festlegen, dürfen aber Selbstabholung oder eigene Versandorganisation des Kunden innerhalb dieses Gebiets nicht blockieren.
- · Die Einhaltung der Verordnung führt nach Art. 1 Abs. 6 nicht automatisch dazu, dass ausländisches Verbraucherrecht gilt; in Deutschland setzt die Bundesnetzagentur die Vorgaben durch.
Was die Geoblocking-Verordnung regelt
Geoblocking bezeichnet die Praxis, den Zugang zu Online-Angeboten oder zu Waren und Dienstleistungen anhand des Standorts eines Kunden einzuschränken. Die Verordnung (EU) 2018/302, kurz Geoblocking-Verordnung, untersagt im Standardfall ungerechtfertigte Diskriminierung von Kunden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres Ortes der Niederlassung. Sie wurde am 28. Februar 2018 erlassen und gilt seit dem 3. Dezember 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Der Grundgedanke lautet, dass ein Kunde aus einem anderen EU- oder EWR-Land im Shop in der Regel wie ein einheimischer Kunde einkaufen können soll. Die Verordnung gilt sowohl im Verhältnis zu Verbrauchern als auch zu Unternehmen, die als Endkunden kaufen, also nicht zum Weiterverkauf. Bestimmte Bereiche sind ausgenommen, darunter urheberrechtlich geschützte digitale Inhalte wie E-Books oder Streaming, audiovisuelle Dienste, Finanz-, Transport- und Gesundheitsleistungen. Für klassische Warenshops greift sie hingegen weitgehend.
Zugang zur Online-Benutzeroberfläche (Art. 3)
Artikel 3 der Verordnung betrifft den Zugang zur Online-Benutzeroberfläche, also zu Ihrer Website oder App. Sie dürfen Kunden aus anderen EU-Ländern den Zugang im Standardfall nicht durch technische Mittel sperren oder beschränken. Das vollständige Aussperren ausländischer Besucher ist damit in der Regel unzulässig.
Eine automatische Weiterleitung auf eine länderspezifische Version Ihres Shops ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden erlaubt. Der Kunde muss zudem jederzeit zur ursprünglich aufgerufenen Seite zurückkehren können. Leiten Sie ohne Zustimmung weiter, liegt im Regelfall ein Verstoß vor.
Zugang zu Waren und Dienstleistungen (Art. 4)
Artikel 4 verbietet, für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen anzuwenden, die sich allein nach Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassung des Kunden richten. Ein Kunde aus dem EU-Ausland muss in der Regel zu denselben Bedingungen bestellen können wie ein inländischer Kunde, einschließlich derselben Preise auf derselben Verkaufsseite.
Wichtig ist die Grenze: Aus der Verordnung folgt im Standardfall keine generelle Pflicht, ins EU-Ausland zu liefern. Sie dürfen Ihr Liefergebiet weiterhin in den AGB festlegen. Sie dürfen den Kunden aber nicht daran hindern, die Ware selbst innerhalb Ihres Liefergebiets in Empfang zu nehmen, etwa durch eigene Versandorganisation oder durch Angabe einer inländischen Adresse. Bieten Sie eine Selbstabholung an, muss diese allen Kunden aus EU und EWR offenstehen. Eine Pflicht, Selbstabholung neu einzuführen, besteht hingegen nicht.
Keine Diskriminierung bei Zahlungsmitteln (Art. 5)
Artikel 5 untersagt die Diskriminierung bei Zahlungsmitteln. Akzeptieren Sie ein bestimmtes Zahlungsmittel, dürfen Sie es nicht allein deshalb ablehnen, weil das Zahlungskonto, der Zahlungsdienstleister oder der Ausstellungsort des Zahlungsinstruments in einem anderen EU-Land liegt. Voraussetzung ist, dass die Authentifizierungsanforderungen erfüllt sind und die Zahlung in einer von Ihnen akzeptierten Währung erfolgt.
Welche Zahlungsmittel Sie überhaupt anbieten, bleibt im Standardfall Ihre Entscheidung. Die Verordnung verlangt keine Erweiterung Ihres Zahlungsangebots. Sie verlangt nur die Gleichbehandlung innerhalb der bereits angebotenen Methoden. Bei begründeten Risiken können in engen Grenzen Sicherungsmaßnahmen wie das Abwarten des Zahlungseingangs zulässig sein.
Anwendbares Recht und Durchsetzung
Ein häufiges Missverständnis betrifft das anwendbare Recht. Nach Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung bedeutet die bloße Einhaltung der Geoblocking-Vorgaben nicht, dass Sie Ihre Tätigkeit im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Rom-I-Verordnung auf den Wohnsitzstaat des Kunden ausrichten. Allein dadurch, dass Sie einen EU-Kunden bestellen lassen, unterwerfen Sie sich also nicht automatisch dessen nationalem Verbraucherrecht. Ob ausländisches Verbraucherrecht greift, richtet sich weiterhin nach den allgemeinen Regeln, etwa danach, ob Sie Ihr Angebot gezielt auf das betreffende Land ausrichten.
In Deutschland ist die Bundesnetzagentur für die Durchsetzung zuständig und hat eine Beschwerdestelle eingerichtet. Verstöße können behördliche Anordnungen, Zwangsgelder und Bußgelder nach sich ziehen, daneben kommen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in Betracht. Prüfen Sie daher Shop-Einstellungen, Weiterleitungen, Liefergebiete und AGB auf unzulässige Differenzierungen. Dies ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Muss ich mit meinem Onlineshop künftig in jedes EU-Land liefern?+
Nein, im Standardfall nicht. Die Geoblocking-Verordnung begründet keine generelle Lieferpflicht ins EU-Ausland. Sie dürfen Ihr Liefergebiet weiterhin in den AGB definieren. Sie dürfen einen EU-Kunden aber nicht daran hindern, zu bestellen und die Ware innerhalb Ihres Liefergebiets selbst zu organisieren, etwa durch eine inländische Lieferadresse oder, falls angeboten, durch Selbstabholung.
Darf ich Kunden aus anderen EU-Ländern automatisch auf eine Länderseite umleiten?+
Nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden. Nach Artikel 3 ist eine automatische Weiterleitung ohne Einwilligung im Regelfall unzulässig. Der Kunde muss jederzeit zur ursprünglich angesteuerten Seite zurückkehren können.
Gilt durch die Verordnung automatisch das Verbraucherrecht des Kundenlandes?+
Im Standardfall nicht allein wegen der Verordnung. Nach Artikel 1 Absatz 6 bedeutet die bloße Einhaltung der Geoblocking-Vorgaben nicht, dass Sie Ihre Tätigkeit im Sinne der Rom-I-Verordnung auf den Wohnsitzstaat des Kunden ausrichten. Ob ausländisches Recht anwendbar ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Im Zweifel ist rechtliche Beratung ratsam.
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