Preisangabenverordnung (PAngV): korrekte Preise im Onlineshop
Die Preisangabenverordnung regelt, wie Sie Preise gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern darstellen müssen. Seit der Neufassung vom 28. Mai 2022 gelten neue Paragraphennummern und strengere Pflichten bei Rabatten. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Punkte für deutsche Onlineshops: Gesamtpreis, Grundpreis, Versandkosten und die 30-Tage-Regel. Es handelt sich um allgemeine Informationen, nicht um eine Rechtsberatung im Einzelfall.
Auf einen Blick
- · Gegenüber Verbrauchern gilt der Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer (§ 3 PAngV); bei mengenbezogenen Waren kommt der Grundpreis je 1 Kilogramm oder 1 Liter hinzu (§ 4, § 5 PAngV).
- · Im Fernabsatz müssen Sie nach § 6 PAngV angeben, dass die Umsatzsteuer enthalten ist und ob sowie in welcher Höhe Versand- und Lieferkosten anfallen.
- · Bei jeder beworbenen Preisermäßigung ist nach § 11 PAngV der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Referenz anzugeben; der EuGH (C-330/23, 26.09.2024) erstreckt dies auch auf prozentuale Rabatte.
Die neue PAngV seit 28. Mai 2022 im Überblick
Die Preisangabenverordnung wurde zum 28. Mai 2022 vollständig neu gefasst und dabei neu nummeriert. Sie setzt unter anderem die Vorgaben der sogenannten Omnibus-Richtlinie der EU in deutsches Recht um. Für Onlineshops bedeutet das: Wer Waren oder Leistungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern unter Angabe von Preisen anbietet oder bewirbt, muss die Vorgaben der aktuellen Fassung einhalten. Die alten Paragraphennummern, die in vielen älteren Mustern und Anleitungen noch auftauchen, sind nicht mehr gültig.
Zentral ist § 1 PAngV: Preisangaben müssen klar zugeordnet, leicht erkennbar und gut lesbar sein. Die wesentlichen Pflichten verteilen sich auf wenige Paragraphen. § 3 regelt den Gesamtpreis, § 4 und § 5 den Grundpreis, § 6 die Preisangaben bei Fernabsatzverträgen und damit die Versandkosten, und § 11 die zusätzliche Pflicht bei Preisermäßigungen. Verstöße gegen die PAngV sind in der Regel wettbewerbswidrig und können Abmahnungen nach sich ziehen. Eine saubere Umsetzung ist daher kein Detail, sondern eine Grundvoraussetzung für den rechtssicheren Betrieb eines Shops.
Gesamtpreis: Endpreis inklusive Umsatzsteuer
Nach § 3 PAngV müssen Sie den Gesamtpreis angeben. Das ist der Endpreis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern dürfen Sie also im Standardfall keine Nettopreise als maßgeblichen Preis darstellen. Der Hinweis, dass die Umsatzsteuer enthalten ist, gehört nach § 6 PAngV zur Pflichtinformation im Fernabsatz. Reine Nettopreis-Darstellungen sind nur in besonderen Konstellationen zulässig, etwa in einem reinen B2B-Shop, der sich ausschließlich an Unternehmer richtet.
Der Gesamtpreis muss der Ware oder Leistung eindeutig zugeordnet und auf einen Blick erkennbar sein. In der Regel reicht es nicht, den vollständigen Preis erst tief im Bestellprozess oder in einem separaten Hinweis zu nennen. Achten Sie darauf, dass der ausgewiesene Preis tatsächlich der Betrag ist, den die Kundin oder der Kunde für das Produkt selbst zu zahlen hat. Versand- und Lieferkosten werden zusätzlich ausgewiesen und sind nicht Teil dieses produktbezogenen Gesamtpreises, müssen aber gesondert angegeben werden.
Grundpreis: Preis je Mengeneinheit
Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, müssen Sie nach § 4 PAngV zusätzlich zum Gesamtpreis den Grundpreis angeben. Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit inklusive Umsatzsteuer. Seit der Neufassung gilt einheitlich die Mengeneinheit 1 Kilogramm oder 1 Liter (§ 5 PAngV). Die frühere Sonderregel, nach der bei Produkten bis 250 Gramm oder 250 Milliliter auf 100 Gramm oder 100 Milliliter umgerechnet werden durfte, ist entfallen. Der Grundpreis muss in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises stehen.
Ausnahmen von der Grundpreispflicht enthält § 4 Absatz 3 PAngV. Dazu zählen im Standardfall etwa Waren mit sehr geringem Nenngewicht oder Nennvolumen sowie bestimmte weitere Fallgruppen. Für den Grundpreis Onlineshop gilt: Prüfen Sie pro Produktkategorie, ob eine Pflicht besteht, statt pauschal alle oder keine Artikel auszuzeichnen. Ein häufiger Fehler ist ein fehlender oder falsch berechneter Grundpreis bei Lebensmitteln, Getränken, Kosmetik oder Reinigungsmitteln. Da diese Angaben technisch oft automatisiert befüllt werden, lohnt sich eine Stichprobenkontrolle der tatsächlich angezeigten Werte im Shop.
Versandkosten und Lieferkosten korrekt angeben
Im Onlinehandel greift § 6 PAngV zu den Preisangaben bei Fernabsatzverträgen. Sie müssen angeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält, und Sie müssen angeben, ob zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten anfallen. Fallen solche Kosten an, ist deren Höhe anzugeben, soweit sie sich vernünftigerweise im Voraus berechnen lassen. Lässt sich die Höhe vorab nicht beziffern, etwa bei sehr unterschiedlichen Auslandszielen, muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass solche Kosten anfallen können.
Praktisch bedeutet das beim Thema Versandkosten angeben: Setzen Sie einen klaren, leicht auffindbaren Hinweis nahe am Preis, der zu einer Versandkostenseite oder Versandkostentabelle führt. In der Regel genügt eine sprechende Verlinkung wie ein Hinweis auf zuzüglich Versandkosten mit Verweis auf die Detailseite. Bei kostenlosem Versand können Sie dies entsprechend ausweisen. Wichtig ist, dass die Information vor dem Abschluss der Bestellung verfügbar ist und nicht erst im letzten Schritt überraschend erscheint. Pflichtangaben zu Liefer- und Versandkosten ergänzen die separaten Informationspflichten aus dem Fernabsatzrecht.
Die 30-Tage-Regel bei Preisermäßigungen (§ 11 PAngV)
Die wohl folgenreichste Neuerung ist § 11 PAngV. Wer eine Preisermäßigung für eine Ware bekannt gibt, muss zugleich den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern angewendet hat. Dieser 30-Tage-Bestpreis ist der maßgebliche Referenzpreis. Ein Streichpreis darf also nicht ohne Weiteres auf den zuletzt verlangten oder einen früheren höheren Preis gestützt werden. Die Regel gilt für jede beworbene Reduzierung, nicht nur für Aktionen wie den Black Friday.
Der Europäische Gerichtshof hat dies mit Urteil vom 26. September 2024 (Rechtssache C-330/23) bestätigt: Auch eine prozentuale Ermäßigung muss sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen, nicht auf einen anderen Vergleichspreis. § 11 PAngV kennt zudem Sonderregeln, etwa für schrittweise Erhöhungen der Ermäßigung. Pauschale Aussagen ohne bezifferte Reduzierung, etwa ein bloßes Wort wie Sale, lösen die Pflicht in der Regel nicht aus, ebenso wenig ein reiner Verweis auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, da diese kein eigener vorheriger Preis ist. Die Reichweite einzelner Fallgruppen ist Gegenstand laufender Rechtsprechung. Lassen Sie Grenzfälle daher im Zweifel anwaltlich prüfen.
Häufige Fragen
Muss ich im Onlineshop immer einen Grundpreis angeben?+
Nicht für jedes Produkt. Die Grundpreispflicht nach § 4 PAngV gilt für Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, etwa Lebensmittel, Getränke oder Kosmetik. § 4 Absatz 3 PAngV enthält Ausnahmen. Prüfen Sie die Pflicht im Standardfall pro Produktkategorie und kontrollieren Sie die automatisch berechneten Werte stichprobenartig.
Wie gebe ich Versandkosten korrekt an?+
Nach § 6 PAngV müssen Sie angeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält, und ob zusätzliche Versand- und Lieferkosten anfallen. Deren Höhe ist anzugeben, soweit sie sich vorab berechnen lässt. In der Regel genügt ein leicht auffindbarer Hinweis nahe am Preis mit Verlinkung auf eine Versandkostenseite, verfügbar vor dem Bestellabschluss.
Gilt die 30-Tage-Regel auch für Prozentrabatte?+
Ja. Nach § 11 PAngV ist bei jeder beworbenen Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Referenz anzugeben. Der EuGH hat mit Urteil vom 26. September 2024 (C-330/23) bestätigt, dass sich auch eine prozentuale Ermäßigung auf diesen 30-Tage-Bestpreis beziehen muss und nicht auf einen anderen Vergleichspreis.
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