Unwirksame AGB-Klauseln: die häufigsten Fehler im Onlineshop
Viele AGB im Onlinehandel enthalten Klauseln, die vor Gericht keinen Bestand haben. Wird eine Klausel für unwirksam erklärt, gilt an ihrer Stelle das Gesetz, und die unwirksame Formulierung kann zudem abgemahnt werden. Dieser Beitrag zeigt, wie die AGB-Kontrolle nach den §§ 305 bis 310 BGB funktioniert und welche Klauseln im Standardfall scheitern. Er bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Auf einen Blick
- · Die AGB-Kontrolle läuft in Stufen: erst Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 BGB, dann überraschende Klauseln und Vorrang der Individualabrede (§§ 305c, 305b BGB), schließlich die Klauselverbote der §§ 309 und 308 BGB sowie die Generalklausel mit Transparenzgebot des § 307 BGB.
- · Pauschale Haftungsausschlüsse, die Abwälzung des Versandrisikos auf Verbraucher und zu kurze Gutschein-Verfallfristen gehören zu den häufigsten unwirksamen Klauseln im Onlineshop.
- · Eine unwirksame Klausel wird vom Gericht ersatzlos gestrichen und durch das Gesetz ersetzt (§ 306 BGB); eine geltungserhaltende Reduktion gibt es nicht, und die Klausel kann zusätzlich abgemahnt werden.
Wie die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB aufgebaut ist
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen, die eine Seite der anderen stellt. Bevor eine Klausel inhaltlich geprüft wird, muss sie überhaupt Vertragsbestandteil geworden sein. Bei Verträgen mit Verbrauchern verlangt § 305 Abs. 2 BGB dafür zwei Dinge: einen ausdrücklichen Hinweis auf die AGB und die Möglichkeit, in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Im Onlineshop wird das in der Regel über einen klar sichtbaren Link zu den lesbaren AGB im Bestellprozess erfüllt. Wird der Hinweis vergessen, werden die AGB nicht einbezogen, und es gilt allein das Gesetz.
Sind die AGB einbezogen, folgt die Inhaltskontrolle in einer festen Reihenfolge. § 305c BGB filtert überraschende Klauseln heraus und legt fest, dass Zweifel bei der Auslegung zulasten des Verwenders gehen. § 305b BGB stellt klar, dass individuelle Abreden den AGB vorgehen. Danach prüfen die Gerichte die einzelnen Klauseln an den Klauselverboten der §§ 309 und 308 BGB sowie an der Generalklausel des § 307 BGB. Die strengen Verbote der §§ 308 und 309 BGB gelten unmittelbar nur gegenüber Verbrauchern (§ 310 Abs. 1 BGB), wirken im unternehmerischen Verkehr aber als Indiz für eine unangemessene Benachteiligung.
Überraschende Klauseln, Transparenzgebot und die Generalklausel des § 307 BGB
Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen, die nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Eine versteckte Kostenpflicht oder eine sachfremde Pflicht, die in einer langen Klausel untergebracht wird, fällt typischerweise hierunter. Mehrdeutige Klauseln werden über § 305c Abs. 2 BGB in der für den Verwender ungünstigsten Lesart ausgelegt. Wer also unklar formuliert, trägt das Risiko der Auslegung selbst.
Die zentrale Auffangnorm ist § 307 BGB. Nach Abs. 1 Satz 1 ist eine Klausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Abs. 1 Satz 2 enthält das Transparenzgebot: Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. § 307 Abs. 2 BGB vermutet eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel, wenn eine Klausel mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar ist oder wesentliche Rechte und Pflichten so einschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet wird. An dieser Norm scheitern in der Praxis die meisten Klauseln, die nicht schon unter ein konkretes Verbot fallen.
Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB im Detail
§ 309 BGB enthält Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit: Diese Klauseln sind ohne weitere Prüfung unwirksam. Praktisch besonders wichtig ist § 309 Nr. 7 BGB. Nach Buchstabe a darf die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, nach Buchstabe b nicht die Haftung für grobes Verschulden. § 309 Nr. 8 BGB begrenzt zudem Einschränkungen der Gewährleistung; die Verjährung von Mängelansprüchen darf bei neuen Sachen im Standardfall nicht unter die gesetzlichen Fristen verkürzt werden.
§ 308 BGB enthält Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit. Hier kommt es auf eine Angemessenheitsprüfung an. § 308 Nr. 1 BGB betrifft unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für Annahme oder Leistung. § 308 Nr. 4 BGB erlaubt einen Änderungsvorbehalt nur, wenn die Änderung der versprochenen Leistung für den Kunden zumutbar ist; ein pauschales Recht, Leistung oder Preis einseitig zu ändern, ist daher in der Regel unwirksam. § 308 Nr. 5 BGB schränkt fingierte Erklärungen ein, etwa eine Klausel, nach der Schweigen des Kunden als Zustimmung gilt.
Typische unwirksame Klauseln im Onlineshop
Ein pauschaler Haftungsausschluss wie "Für Schäden wird keine Haftung übernommen" ist gegenüber Verbrauchern in der Regel unwirksam, weil er die nach § 309 Nr. 7 BGB zwingende Haftung für Leben, Körper, Gesundheit und grobes Verschulden mit erfasst. Ebenso scheitert die Abwälzung des Transportrisikos: Beim Versendungskauf an Verbraucher geht die Gefahr erst mit der Ablieferung über (§ 474 Abs. 2 BGB). Eine Klausel wie "Versand auf Risiko des Käufers" widerspricht dem und ist unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat eine Versand- und Gefahrübergangsklausel im Möbelversandhandel für unwirksam erklärt, weil sie auch Fälle mit vereinbarter Montage erfasste und vom gesetzlichen Leistungsort abwich (BGH, Urteil vom 06.11.2013, VIII ZR 353/12).
Auch zu kurze Verfallfristen für Gutscheine und Guthaben sind anfällig. Eine Befristung auf ein Jahr benachteiligt den Inhaber in der Regel unangemessen, weil der Wert ohne sachlichen Grund weit vor Ablauf der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB) entwertet wird; das OLG München hat eine entsprechende Klausel für unwirksam gehalten (OLG München, Urteil vom 17.01.2008, 29 U 3193/07). Ein häufiger Irrtum ist schließlich die salvatorische Klausel. Sie soll eine unwirksame Bestimmung durch eine "möglichst nahekommende" Regelung ersetzen, widerspricht damit aber der zwingenden Rechtsfolge des § 306 Abs. 2 BGB und ist im Verbraucherverkehr wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot selbst unwirksam.
Folgen unwirksamer Klauseln und wie Sie Fehler vermeiden
Ist eine Klausel unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB), und an die Stelle der Klausel tritt das Gesetz (§ 306 Abs. 2 BGB). Eine geltungserhaltende Reduktion auf das gerade noch Zulässige findet nicht statt: Die Gerichte streichen die unwirksame Klausel und ersetzen sie nicht durch eine abgemilderte Fassung. Wer also bewusst überzieht, verliert die Klausel vollständig. Hinzu kommt das wirtschaftliche Risiko, denn unwirksame AGB können von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt werden.
Vermeiden lässt sich das durch wenige Grundsätze. Schließen Sie Haftung niemals pauschal aus, sondern lassen Sie die zwingenden Fälle des § 309 Nr. 7 BGB ausdrücklich unberührt. Wälzen Sie das Versandrisiko gegenüber Verbrauchern nicht ab. Setzen Sie Gutscheinfristen nicht unter die gesetzliche Verjährung. Verzichten Sie auf einseitige Änderungsvorbehalte ohne Zumutbarkeitsgrenze und auf die salvatorische Klausel. Formulieren Sie klar und verständlich, damit das Transparenzgebot eingehalten wird. Im Standardfall lassen sich so die häufigsten Fehler ausräumen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn eine AGB-Klausel unwirksam ist?+
Nach § 306 BGB bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, und an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung. Die unwirksame Klausel wird nicht auf ein zulässiges Maß zurückgeführt, sondern fällt ganz weg. In der Regel können unwirksame Klauseln zusätzlich von Mitbewerbern oder Verbänden abgemahnt werden.
Ist eine salvatorische Klausel in Onlineshop-AGB sinnvoll?+
Im Verbraucherverkehr ist sie in der Regel überflüssig oder sogar schädlich. § 306 Abs. 2 BGB ordnet ohnehin zwingend an, dass bei einer unwirksamen Klausel das Gesetz gilt. Eine salvatorische Klausel, die stattdessen eine andere Regelung einsetzen will, gilt nach verbreiteter Rechtsprechung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) selbst als unwirksam.
Darf ich das Versandrisiko in meinen AGB auf den Kunden übertragen?+
Gegenüber Verbrauchern in der Regel nicht. Beim Versendungskauf an Verbraucher geht die Gefahr nach § 474 Abs. 2 BGB erst mit der Ablieferung der Ware über. Eine Klausel, die das Transportrisiko schon mit der Übergabe an den Versanddienstleister auf den Kunden verlagert, ist im Standardfall unwirksam.
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